FAQ zur Schwerbehindertenvertretung

Es gibt nur eine Bewerberin, die bereits bekannt ist. Sie ist schwerbehindert. Muss ein Gespräch geführt und die Schwerbehindertenvertretung einladen werden?

Ein Gespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich um eine sehr ähnliche Tätigkeit zu gleichen Bedingungen wie bisher handelt. Allerdings ist diese Verfahrensweise mit der Schwerbehindertenvertretung  abzusprechen, die sich eventuell Ihrerseits ein Bild von der Bewerberin machen möchte.

Die Schwerbehindertenvertretung wurde eingeladen, nimmt jedoch nicht an den Vorstellungsgesprächen teil. Kann das Verfahren dennoch durchgeführt werden?

Der Schwerbehindertenvertretung ist die Möglichkeit zur Teilnahme einzuräumen. Kommt sie nicht und sagt ohne den Wunsch nach Terminverschiebung ab, können die Gespräche ohne ihre Beteiligung durchgeführt werden. Die Auswahlbegründung ist dann die alleinige Grundlage für die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung. Zur Interessenvertretung der Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Bewerber*innen sollte die Beteiligung unbedingt ermöglicht werden und die Terminfindung entsprechend gestaltet werden. Ansonsten ist im Vorgespräch mit der Schwerbehindertenvertretung die Bewerberlage zu erörtern und die Kriterien der Auswahl zu besprechen.

Die Schwerbehindertenvertretung schließt sich in Auswertung der Vorgespräche dem Votum der/des Einzustellenden nicht an. Was passiert?

Das wird im Mitbestimmungsverfahren schwierig. Sind es ablehnungsrelevante Gründe und folgt der  Personalrat im Mitbestimmungsverfahren mehrheitlich den Argumenten des teilnehmenden Personalratsmitglieds, wird die Zustimmung nicht erteilt. Eine Einstellung kann nicht vorgenommen werden. Die Dienststelle muss prüfen, ob ein Stufenverfahren beim Hauptpersonalrat und bei dessen erneuter Ablehnung ein Einigungsverfahren beim Ministerium eingeleitet werden kann. Die Stelle bleibt derweil unbesetzt.

Wird der/die Bewerber*in trotz  der Ablehnung eingestellt, kann der Personalrat Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Besonders gravierend ist die Ablehnung jedoch auch, weil dadurch der/die unterlegene schwerbehinderte Bewerber*in ein Argument zur Klage wegen ungerechtfertigter Benachteiligung bekommt. In einem Rechtstreit wären das starke Argumente.

Letzte Änderung: 09.07.2020 - Ansprechpartner: Webmaster