Werden bei Auslandsdienstreisen die Kosten für den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung übernommen?
Eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenabrechnung ist nicht möglich, da es sich nicht um Kosten zur Erledigung des Dienstgeschäftes nach § 10 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) handelt. Bedienstete sind insoweit durch den Dienstherrn abgesichert.
Sie sollten vor jeder Auslandsreise mit Ihrer Krankenkasse abklären, ob ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.