15. Können die im Rahmen des BEM-Verfahrens erhobenen Daten vom Arbeitgeber bei einer nachfolgenden Kündigung herangezogen werden?

Nein. Eine Verwendung dieser Daten ist nur im Rahmen eines BEM-Verfahrens zulässig. Für alle Zwecke, die nicht direkt mit dem BEM-Verfahren in Zusammenhang stehen, und vor allem bei Kündigungsverfahren ist die Verwendung der Daten unzulässig.

Letzte Änderung: 09.07.2020 -
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