14. Welche Informationen aus dem BEM-Verfahren kommen in die Personalakte?
In die Personalakte wird lediglich aufgenommen, dass Ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Durchführung eines BEM angeboten wurde, ob Sie das Angbot angenommen oder abgelehnt haben und wann das BEM beendet wurde. Die OVGU ist als Ihr Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Sie vor Vereinbarung eines BEM über die Art und den Umfang der hierfür zu erhebenden Daten zu informieren.
Sämtliche Unterlagen zum BEM werden in einer von der Personalakte getrennten BEM-Akte aufbewahrt. Dazu gehören:
- Antwortbogen zur Teilnahme am BEM-Informationsgespräch
- BEM-Teilnahmeerklärung/Ablehnungserklärung
- Einverständniserklärung zum Datenschutz im Rahmen des BEM
- Erklärung zur Schweigepflicht
- Ergebnisprotokoll(e) der Fallbesprechung(en)
- BEM-Beendigungsmitteilung
- und ggf. weitere einzelfallrelevante Dokumente
Einsicht in diese BEM-Akte haben aus datenschutzrechtlichen Gründen nur die BEM-Beauftragte, die/der Betroffene selbst und ggf. die/der Vorgesetzte, wenn sie/er in das BEM-Verfahren einbezogen ist/war.