Erstattung sonstiger Auslagen und Nebenkosten

Neben den erstattungsfähigen Reisemitteln (für Transport und Unterkunft), un dem Tagegeldanspruch werden auch bestimmte Nebenkosten erstattet, welche im Laufe der Dienstreise anfallen können, wie z. B. notwendige Eintrittsgelder, Visa etc..

Nebenkosten

Entstehen bei Erledigung eines Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht als Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung oder Tage- und Übernachtungsgeld zu erstatten sind, werden diese als Nebenkosten erstattet. Die notwendigen Auslagen müssen ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäftes zusammenhängen.

Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen insbesondere in Betracht:

  • Kosten der Gepäckversendung (ab 15 kg Handgepäck), -aufbewahrung und Gepäckversicherung für persönliches und dienstliches Reisegepäck während der Dauer einer Dienstreise
  • Eintrittsgeld für dienstlich notwendige Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Museen, Tagungen)
  • Dienstlich veranlasste Kommunikation (z. B. Internet, Telefon, Handy)
  • Auslandseinsatzendgeld bei Kreditkarteneinsatz für erstattungsfähige Reisekosten unter Berücksichtigung des Kreditkartenumrechnungskurses
  • Kosten für Garagenmieten, Parkgebühren, Fährpassagen, Mauten und Vignetten bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen, privaten Kraftwagen, wenn an der Benutzung ein „erhebliches dienstliches Interesse“ (Große Wegstreckenentschädigung) (§ 5 Abs. 2 BRKG) festgestellt wurde oder Mietwagen nach § 4 Abs. 4 BRKG oder
  • Parkgebühren in sonstigen Fällen (§ 5 Abs. 1 BRKG) bis zu 5 Euro/ Tag (Kleine Wegstreckenentschädigung)
  • Kosten für erforderliche Untersuchungen (z. B. Tropentauglichkeitsuntersuchung), ärztliche Zeugnisse, Grenzübertritts- und Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen einschließlich Sera im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen sowie eines Reisepasses, wenn dieser im Zusammenhang mit einer Dienstreise benötigt wird.
  • Kosten für eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Begleitperson schwerbehinderter Beschäftigter werden entsprechend den Vorschriften des BRKG erstattet, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte das Dienstgeschäft nur mit fremder Hilfe ausführen kann

Als nicht erstattungsfähige Nebenkosten kommen insbesondere in Betracht:

  • Reiseausstattung ( z.B. Koffer, Taschen)
  • Tageszeitungen, Trinkgelder, Geschenke
  • Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten
  • Reiseversicherungen (z.B. Reiseunfall-, Reiserücktritts-, Reisehaftpflicht-, Flugunfall-, Auslandskrankenversicherung) - Stichpunkt: „Selbstversicherungsprinzip des LSA“
  • Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke
  • Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr, Anschaffung)
  • Arzt- und Arzneimittelkosten

Betreuungs- und Pflegekosten für Familienangehörige sind keine zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendigen Ausgaben und können daher nicht erstattet werden.

Bei Nichtantritt oder Abbruch der Dienstreise aus dienstlichen oder zwingend privaten Gründen können folgende Kosten erstattet werden:

  • Kosten für die Stornierung von Flug- und Fahrscheinen sowie Hotel- und Unterkunftsreservierung
  • vorausbezahlte Teilnehmergebühren, soweit sie nicht vom Veranstalter erstattet werden

Letzte Änderung: 09.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster