33. Bin ich während der stufenweisen Wiedereingliederung unfallversichert?
Verletzt sich die/der wiedereinzugliedernde Beschäftigte während des Wiedereingliederungsprozesses, ist sie/er wie jede/jeder andere Beschäftigte unfallversicherungsgeschützt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Dieses gilt auch, wenn der Arbeitsunfall deshalb eingetreten ist, weil die/der Versicherte - rückwirkend betrachtet - körperlich, geistig oder psychisch noch nicht ausreichend fähig war, um die im Rahmen des Wiedereingliederungsprozesses zu verrichtenden Arbeiten zu erledigen.