FAQ zu Arbeitsunfähigkeit

Muss im Krankheitsfall sofort ein Arzt aufgesucht werden?

Nicht unbedingt. Das Lohnfortzahlungsgesetz sowie der Tarifvertrag sehen vor, dass erst ab dem dritten Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss. Ist nach spätestens drei Kalendertagen die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt, reicht die Vorlage des Formulars Arbeitsunfähigkeit ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Bleibt ein Mitarbeiter wegen einer starken Erkältung am Freitag zu Hause und kann Montag wider Erwarten noch nicht zur Arbeit kommen, muss er am Montag einen Krankenschein ab dem ersten Tag der Erkrankung  (also Freitag) vorlegen. Das gilt auch für Feiertage.

Kann von der Möglichkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit zu Hause zu bleiben, ohne einen Arzt/eine Ärztin aufzusuchen, mehrmals im Jahr Gebrauch gemacht werden?

Im Prinzip schon. Allerdings kann der Arbeitsgeber diese Möglichkeit im Einzelfall einschränken, wenn davon häufig Gebrauch gemacht wird. Das hängt u.a. mit dem Zeitraum der Lohnfortzahlung zusammen, in den diese Tage mit eingerechnet werden müssen.

Warum ist der/die Dienstvorgesetzte unverzüglich von der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten?

Unabhängig von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt es durch die Abwesenheit zu einer Beeinträchtigung des Dienstablaufes. Dieser muss so früh wie möglich bekannt sein, um Maßnahmen der Abwesenheitsvertretung ergreifen zu können. Das gilt auch für Krankheitsverlängerungen.

Ist eine bestimmte Form und/oder ein Empfänger der Benachrichtigung vorgeschrieben?

Der/die Dienstvorgesetzte ist zu benachrichtigen, denn er/sie ist für die Verteilung der Arbeitsaufgaben zuständig. Eine Form der Benachrichtigung ist nicht vorgeschrieben, alle Kommunikationsformen sind zulässig. Wichtig ist eine Einschätzung der voraussichtlichen Krankheitsdauer. Empfohlen wird eine telefonische Abstimmung, weil auf diese Weise dringende Fragen (Termine, dringende Arbeiten) abgeklärt werden können.

Wohin muss ich meinen Krankenschein senden?

An das Dezernat Personalwesen. Von dort gehen die Bestätigung der Vorlage der Bescheinigung und die Information zur ausgewiesenen Dauer per e-mail an den Fachbereich. Kommt diese Information im Fachbereich nicht an, empfiehlt sich immer eine Nachfrage im Dezernat Personalwesen.

Die 10 bzw. 20 Tage, die gesetzlich Versicherten zur Pflege eines kranken Kindes jährlich zustehen, sind aufgebraucht. Das Kind wird erneut krank. Welche Möglichkeiten der Freistellung gibt es?

Nach dem Ausschöpfen der gesetzlich vorgeschriebenen Tage bleibt nur noch die Möglichkeit, Urlaub oder Mehrarbeitszeit (für die Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit erfassen) in Anspruch zu nehmen.  Eine andere Alternative ist die unbezahlte Freistellung.

Letzte Änderung: 30.06.2021 - Ansprechpartner: Webmaster