Rechtsgrundlagen und Entscheidungshilfen für die Bearbeitung von Reisekosten
Rechtsgrundlagen:
- § 4 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA)
- Bundesreisekostengesetz (BRKG)
- § 23 Abs. 4 TV-L sowie §§10 und 11 TV-A-L-BBiG
- Rechtsverordnungen zum Bundesreisekostengesetz (BRKG):
- § 14 BRKG - Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
- § 15 BRKG - Trennungsgeldverordnung (TGV)
Entscheidungshilfen:
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)
- Durchführungshinweise des zuständigen Fachministeriums (z. B. Schnellbriefe und Rundschreiben des Finanzministeriums), ressorteigene Verfügungen, Erlasse, Gerichtsurteile
Dienstreisen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden:
Dienstreisen, die aus Projektgeldern von Drittmittelgebern finanziert werden, unterliegen ebenso wie die aus Haushaltsmitteln finanzierten Dienstreisen, dem Bundesreisekostengesetz, dem Landesrecht Sachsen-Anhalt, der Auslandsreisekostenverordnung und den Vorschriften der OVGU.
Sofern der Drittmittelgeber im Zuwendungsbescheid spezielle Vorschriften zur Abrechnung von Dienstreisen vorgibt, sind diese ebenso zu beachten.