Spezielle Regelungen für Professor*innen und Juniorprofessor*innen

Urlaub

Professor*innen/Juniorprofessor*innen haben ihren jährlichen Erholungsurlaub grundsätzlich in die vorlesungsfreie Zeit zu legen (§ 46 Abs. 7 HSG LSA). Das gleiche gilt für Heilkuren. In der vorlesungsfreien Zeit können sie selbst unter Berücksichtigung ihrer Dienstaufgaben bestimmen, zu welchen Zeiten sie den ihnen zustehenden Erholungsurlaub nehmen. Ein förmlicher Urlaubsantrag ist in diesem Fall nicht zu stellen. Zur Planung und Abstimmung von Urlaub ist es jedoch erforderlich, dass dieser Personenkreis eine Urlaubsplanung vornimmt.

Erholungsurlaub von Professor*innen/Juniorprofessor*innen in der Vorlesungszeit bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch den Rektor. In diesem Fall ist ein Urlaubsantrag einzureichen.

Der Rektor als Dienstvorgesetzter der Professor*innen hat folgende Regelung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:

„Professor*innen/Juniorprofessor*innen sind verpflichtet, den Erholungsurlaub in jedem Fall gegenüber der Hochschulverwaltung anzuzeigen, um eine Kontrolle über ihre selbstständige Urlaubsinanspruchnahme zu ermöglichen. Die Befugnis zur Genehmigung des Erholungsurlaubs für diesen Personenkreis wird hiermit auf die Dekan*innen der Fakultäten übertragen. Ist ein Antrag erforderlich, wird er an den/die Dekan*in gestellt. Die Professor*innen/Juniorprofessor*innen sind verpflichtet, für Vertretung während ihres Erholungsurlaubs zu sorgen, wenn die Dienstaufgaben einer ständigen und verantwortlichen Vertretung bedürfen.“

Die Führung des Urlaubsnachweises für die Dekan*innen wird ebenfalls auf das Dekanat übertragen. Es wird festgelegt, dass mit Ablauf des Kalenderjahres dem Büro des Rektors eine Kopie der entsprechenden Urlaubskarte zur Kenntnis zu geben wird.

Dienstunfähigkeit

Auch Professor*innen und Juniorprofessor*innen müssen bei krankheitsbedingter Abwesenheit eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die Unterrichtung über das Fernbleiben geschieht, wie bei allen anderen Beschäftigten auch, im Bereich und schnellstmöglich. Die Dienstunfähigkeitsbescheinigung muss am dritten (Kalender)tag der Dienstunfähigkeit eingereicht werden.

Letzte Änderung: 26.06.2023 - Ansprechpartner: Webmaster