Leistungsbezüge für Professor*innen

Mit der Einführung der W-Besoldung wurde auch die Möglichkeit geschaffen, innerhalb der W-Besoldung befristete oder unbefristete Leistungsbezüge zu vereinbaren.

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

Diese Leistungsbezüge können ausschließlich aus Anlass einer Berufung oder der Abwehr eines Rufs auf eine Professorenstelle außerhalb der Universität gewährt werden. Sie können befristet oder unbefristet gewährt werden.

Als unbefristete Leistungsbezüge werden sie nach 2 Jahren ruhegehaltfähig und nehmen an Besoldungsanpassungen teil.

Befristete Leistungsbezüge sind nicht dynamisch und können erst nach mehrmaliger Gewährung und einer Frist von 10 Jahren als ruhegehaltfähig erklärt werden.

Die Gewährung befristeter Leistungsbezüge wird mit Kriterien verbunden, die in einem Zeitraum von 5 Jahren erfüllt werden müssen. Vom Grad der Erfüllung hängt es ab, ob sie befristet weitergewährt, (teilweise) verstetigt oder entzogen werden.

Besondere Leistungsbezüge

Für besonders herausragende Leistungen können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Die abstrakten Kriterien im Beamten- und Besoldungsgesetz werden an der OVGU durch die Ordnung der Universität für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen gem. §§ 3,4, 5 und 7 HLeistBVO LSA vom 21. Januar 2005, GVBl. LSA Nr. 5/2005,(Leistungsbezügeordnung) konkretisiert. Hier findet man Aussagen zur Bewertung von Leistungskriterien.

Diese Leistungsbezüge, die einen eigenen Antrag der/s Professor*in voraussetzen, werden in der Regel befristet vergeben. Sie können auch erneut vergeben werden, wenn die in der Ordnung genannten Kriterien erfüllt sind.

Funktionsleistungsbezüge

Auch Funktionsleistungsbezüge werden befristet vergeben, wenn innerhalb der OVGU besondere Funktionen übernommen werden. Dies betrifft insbesondere Funktionen wie die des/r Rektor*in, der Prorektor*innen, der Dekan*innen und Prodekan*innen. Die Höhe der Zulagen und die zu honorierenden Funktionen finden Sie ebenfalls in der Ordnung der Universität für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen gem. §§ 3,4, 5 und 7 HLeistBVO LSA vom 21. Januar 2005, GVBl. LSA Nr. 5/2005 (Leistungsbezügeordnung).

Forschungs- und Lehrzulagen

Diese Art der Zulagen kann ausschließlich aus Mitteln Dritter gezahlt werden. Dabei müssen alle Kosten für ein Projekt gedeckt sein. Diese Zulage können auch Juniorprofessor*innen erhalten.

Letzte Änderung: 26.06.2023 - Ansprechpartner: Webmaster