Befristung von W 3 / W 2-Professuren

Dauer der Befristung und Verlängerungsmöglichkeit

Die Berufung von W 3/W 2-Professor*innen kann befristet erfolgen. Die erste Befristung kann bis zu 5 Jahren umfassen. Eine erneute Berufung bis zu weiteren 5 Jahren ist einmal zulässig. Danach endet das befristete Beamten- oder Dienstverhältnis. Es kann kein Eintritt in den Ruhestand folgen.

Die Zeiten der Befristung können durch bestimmte Ereignisse wie Mutterschutz/Elternzeit, Beurlaubungen für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder andere im Hochschulgesetz normierte Tatbestände hinausgeschoben werden.

Nachversicherung in der Rentenversicherung

Im Falle, dass nicht nahtlos oder in absehbarer Zeit ein neues Beamtenverhältnis begründet wird, erfolgt die Nachversicherung in der Rentenversicherung.

Entfristung

Das geltende Hochschulgesetz sieht die Möglichkeit vor, von der Ausschreibung einer Lebenszeitprofessur  abzusehen, wenn ein/e Professor*in auf Zeit auf dieselbe Professur berufen werden soll. Von der Ausschreibung einer Lebenszeitprofessur kann auch abgesehen werden, wenn zur Abwehr eines Rufes auf eine externe höherwertigere Stelle gleichfalls eine höherwertigere Stelle angeboten wird. Es wird ein reguläres Berufungsverfahren durchgeführt, jedoch ohne Ausschreibungsverfahren.

Die Ordnung der Otto-von-Guericke-Universität zur Entfristung befristeter Beamtenverhältnis-se/privatrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse für W2-/W3-Professuren enthält Regelungen zur Verfahrenswesie in solchen Fällen.

Ist eine Tenure-Track-Option mit der W 2/W 3-Stelle verbunden, ist die positive Endevaluation Voraussetzung für die Übernahme in ein unbefristetes Professor*innenverhältnis. Dazu finden Sie weitere Hinweise unter der Rubrik "Professuren mit Tenure-Track-Option".

 

Gerne stehen Ihnen Frau Lisowski und Frau Frosch für Ihre individuellen Fragen zur Verfügung.

Letzte Änderung: 28.06.2023 - Ansprechpartner: Webmaster