14. Welche Informationen aus dem BEM-Verfahren kommen in die Personalakte?
In die Personalakte wird lediglich aufgenommen, dass Ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Durchführung eines BEM angeboten wurde, ob Sie hiermit einverstanden waren oder nicht und welche konkreten Maßnahmen angeboten und umgesetzt wurden. Die OVGU ist als Ihr Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Sie vor Vereinbarung eines BEM über die Art und den Umfang der hierfür zu erhebenden Daten zu informieren.
Sämtliche Unterlagen zum BEM werden in einer von der Personalakte gentrennten BEM-Akte aufbewahrt. Dazu gehören:
- Datenblatt
- Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten
- Wiedereingliederungsplan
- Ergebnisprotokolle
- und andere einzelfallrelevante Dokumente
Einsicht in diese BEM-Akte haben aus datenschutzrechtlichen Gründen nur die/der BEM-Beauftragte, die/der Betroffene selbst und ggf. die/der Vorgesetzte, wenn sie/er in das BEM-Verfahren einbezogen ist/war.