Rückmeldung nach dem 10. Fachsemester

Die pandemiebedingte Regelstudienzeitverlängerung gilt auch für immatrikulierte Doktorand*innen, welche im Sommersemester 2020 und/oder Wintersemester 2020/21 und/oder Sommersemester 2021 und/oder Wintersemester 2021/22 immatrikuliert waren/neu immatrikuliert wurden. 

 

Doktorand*innen, die sich nun zum 11., 12., 13. oder 14. Semester rückmelden wollen, können die Rückmeldung zum Sommersemester 2022 bzw. Wintersemester 2022/23 ohne einen zusätzlichen Antrag auf Verlängerung vornehmen. Für Neuimmatrikulierte im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 oder Wintersemester 2021/22 greift diese Regelung dementsprechend in späteren Rückmeldephasen.

 

  • Immatrikuliert im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 = Verlängerung der Regelstudienzeit um 4 Semester
  • Immatrikuliert im Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22  = Verlängerung der Regelstudienzeit um 3 Semester
  • Immatrikuliert im Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 = Verlängerung der Regelstudienzeit um 2 Semester
  • Neu immatrikuliert im Wintersemester 2021/22 = Verlängerung der Regelstudienzeit um 1 Semester

 

Für die Rückmeldung kann weiterhin das Formular für das 7. bis 10. Semester verwendet werden.

Bitte beachten Sie, dass auch hier weiterhin die kurze Begründung durch die Betreuenden im Formular anzugeben ist.

 

Für eine Rückmeldung über die Regelstudienzeit + Pandemieverlängerung hinaus, ist weiterhin ein formloser Antrag auf Verlängerung der Immatrikulation (inkl. Stellungnahme des/der Betreuer*in) bei Frau Prof. Susanne Schmidt im Prorektorat für Studium und Lehre () einzureichen.

Letzte Änderung: 24.02.2023 - Ansprechpartner: Webmaster