Erasmus-Stipendien sind als Mobilitätsstipendien aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Kommission in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §3 Nr.44a EStG steuerfrei.
Darüber hinaus mindern Stipendien aus dem Erasmus-Programm der EU nicht die Ausbildungsfreibeträge des § 33a Abs. 2 EStG (Urteil vom 17.10.2001 [III R 3/01], Bundesfinanzhof in München).
Prinzipiell muss aber ein Erasmus-Stipendium sowohl an das für Sie zuständige Finanzamt, an Ihre Kindergeldkasse und an Ihre Krankenkasse gemeldet werden.
Förderung: Das Mobilitätsstipendium
Die Teilnahme am Erasmus+-Austauschprogramm wird durch die EU-Kommission mit einem Mobilitätszuschuss unterstützt. Diesen erhalten Sie automatisch, wenn Sie Ihr Platzangebot annehmen. Es muss keine separate Bewerbung für das Stipendium geschrieben werden.
Long Term Mobility:
Bitte beachten Sie: Erasmus rechnet nur mit 30 Tagen/Monat! Der Erhalt der Erasmus+ Förderung ist im akademischen Jahr 2025/26 höchstwahrscheinlich auf 3,5 Monate begrenzt.
Die Höhe der finanziellen Förderung orientiert sich grundsätzlich an den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Zielländern. Seit dem akademischen Jahr 2024/25 gelten folgende Stipendienregelungen:
Ländergruppe 1 (600 EUR pro Monat und 20 EUR pro zusätzlichem Tag)
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich
Ländergruppen 2 und 3 (540 EUR pro Monat und 18 EUR pro zusätzlichem Tag)
Estland, Griechenland, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Zypern
Bulgarien, Kroatien, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Türkei, Ungarn
Auszahlung des Erasmus+-Stipendiums
Die Auszahlung der 1. Rate des Stipendiums erfolgt durch Überweisung auf Ihr Bankkonto, wenn
- das digitale Learning Agreement von allen Parteien unterschrieben vorliegt.
- das Grant Agreement mit Ihrer Originalunterschrift im International Office vorliegt.
- die "Confirmation of Arrival and Registration" der Stay Confirmation im International Office eingetroffen ist.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten. Der Großteil der Förderung (1. Rate) wird vor der Mobilität gezahlt. Nach der Mobilität wird anhand der Stay Confirmation die gesamte Aufenthaltsdauer ermittelt, für die eine auf den Tag genaue Förderung (maximal jedoch 3,5 Monate) erfolgt.
Bei Studierenden, die ihren Erasmus+-Aufenthalt nicht beenden oder keine erfolgreichen Prüfungen ablegen, behalten wir uns vor, das bereits ausgezahlte Stipendium zurückzufordern.
Steuerliche Informationen zum Erasmus+-Stipendium
Das Erasmus+ Grant Agreement, das jede/r nominierte/r Studierende/r vor Mobilitätsbeginn mit dem International Office der OVGU abschließt, regelt die Bedingungen des Bezugs des Mobilitätsstipendiums. Für die Bezugsdauer des Mobilitätsstipendiums ist eine parallele Förderung aus Mitteln anderer EU-Programme ausgeschlossen. Eine parallele nationale Förderung, beispielsweise durch Studienstiftungen, ist ggf. möglich und ist mit diesen abzusprechen.
Steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten
Der/die Stipendienempfänger/in hat eigenverantwortlich steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten im Bezug auf die Einnahmen aus Erasmus+ gegenüber den Finanzbehörden zu erfüllen (§ 12 MV).
Auslandsbafög
Weil Auslands-Bafög zusätzlich zum Erasmus+-Stipendium beantragt werden kann, sollten Sie sich langfristig vor Beginn Ihres Auslandsstudiums nach dieser Möglichkeit erkundigen. Wer Inlands-BAföG bekommt, erhält wahrscheinlich auch Leistungen des Auslands-BAföG. Wer kein Inlands-BAföG bekommt, kann unter Umständen trotzdem Auslands-BAföG-berechtigt sein. Durch die höheren Kosten im Ausland kann eine Auslands-Förderfähigkeit festgestellt werden. Antragstellung lohnt sich! Für die Bafög-Auslandsförderung sind - je nach Zielland unterschiedliche - zentrale Auslandsämter in Deutschland zuständig.