Förderung: Das Mobilitätsstipendium

Die Teilnahme am Erasmus+-Austauschprogramm wird durch die EU-Kommission mit einem Mobilitätszuschuss unterstützt. Diesen erhalten Sie automatisch, wenn Sie Ihr Platzangebot annehmen. Es muss keine extra Bewerbung für das Stipendium geschrieben werden.

Es gibt zwei Varianten für einen Auslandsaufenthalt mit Erasmus+:

Long Term Mobility:

Bitte beachten Sie: Erasmus rechnet nur mit 30 Tagen/Monat! Daher entsteht eine Diskrepanz. Ihnen wird mit der Vergütung des zusätzlichen Tages jedoch Ihre gesamte Aufenthaltsdauer gefördert!

Für das akademische Jahr 2024/25 (Bewerbungen ab 01.01.2024 werden hier berücksichtigt!) gelten folgende neue Stipendienregelungen:

 


Ländergruppe 1 (600 EUR pro Monat und 20 EUR pro zusätzlichem Tag)

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich


Ländergruppe 2 (540 EUR pro Monat und 18 EUR pro zusätzlichem Tag)

Estland, Griechenland, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Zypern


Ländergruppe 3 (540 EUR pro Monat und 18 EUR pro zusätzlichem Tag)

Bulgarien, Kroatien, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Türkei, Ungarn


 

ACHTUNG:

Die physische Phase (2-12 Monate) kann durch eine virtuelle Phase ergänzt werden. Ein zeitlicher Rahmen der virtuellen Phase ist nicht vorgegeben. Eine Förderung während der virtuellen Phase ist nicht möglich.

 

Short Term Mobility:

Ist es Ihnen nicht möglich, eine längere Zeit physisch im Ausland zu verbringen, können Sie eine kürzere physische Mobilitätsphase mit einer virtuellen Phase kombinieren. Dabei muss die physische Mobilität zwischen 5 und 30 Tagen umfassen.

Unabhängig von den Ländergruppen erhalten Sie folgendes Mobilitätsstipendium:

  • 1 – 14 Tage: 70 EUR pro Tag
  • 15 – 30 Tage: 50 EUR pro Tag

Die physische Phase muss durch eine virtuelle Phase ergänzt werden. Ein zeitlicher Rahmen der virtuellen Phase ist nicht vorgegeben. Eine Förderung während der virtuellen Phase ist nicht möglich.

Die Höhe der finanziellen Förderung orientiert sich grunsätzlich an den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Zielländern. Das Erasmus+ Stipendium wird nach der nachgewiesenen Ankunft bei unserer Partneruniversität auf Ihr Bankkonto überwiesen. Studierende, die Ihren Erasmus+-Aufenthalt nicht beenden oder keine erfolgreichen Prüfungen ablegen müssen das Erasmus+-Stipendium zurückzahlen.

Steuerliche Informationen zum Erasmus+-Stipendium 

Das Erasmus+ Grant Agreement, das jede/r nominierte/r Studierende/r vor Mobilitätsbeginn mit dem International Office der OVGU abschließt, regelt die Bedingungen des Bezugs des Mobilitätsstipendiums. Für die Bezugsdauer des Mobilitätsstipendiums ist eine parallele Förderung aus Mitteln anderer EU-Programme ausgeschlossen. Eine parallele nationale Förderung, beispielsweise durch Studienstiftungen, ist ggf. möglich und ist mit diesen abzusprechen.

Erasmus-Stipendien sind als Mobilitätsstipendien aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Kommission in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §3 Nr.44a EStG steuerfrei.
Darüber hinaus mindern Stipendien aus dem Erasmus-Programm der EU nicht die Ausbildungsfreibeträge des § 33a Abs. 2 EStG (Urteil vom 17.10.2001 [III R 3/01], Bundesfinanzhof in München).
Prinzipiell muss aber ein Erasmus-Stipendium sowohl an das für Sie zuständige Finanzamt, an Ihre Kindergeldkasse und an Ihre Krankenkasse gemeldet werden.

Steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten

Der/die Stipendienempfänger/in hat eigenverantwortlich steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten im Bezug auf die Einnahmen aus Erasmus+ gegenüber den Finanzbehörden zu erfüllen (§ 12 MV).

Auslandsbafög

Weil Auslands-Bafög zusätzlich zum Erasmus+-Stipendium beantragt werden kann, sollten Sie sich langfristig vor Beginn Ihres Auslandsstudiums nach dieser Möglichkeit erkundigen. Wer Inlands-BAföG bekommt, erhält wahrscheinlich auch Leistungen des Auslands-BAföG. Wer kein Inlands-BAföG bekommt, kann unter Umständen trotzdem Auslands-BAföG-berechtigt sein. Durch die höheren Kosten im Ausland kann eine Auslands-Förderfähigkeit festgestellt werden. Antragstellung lohnt sich! Für die Bafög-Auslandsförderung sind - je nach Zielland unterschiedliche - zentrale Auslandsämter in Deutschland zuständig.

Letzte Änderung: 22.01.2024 - Ansprechpartner: Webmaster