Arbeitszeit / Sonderformen der Arbeit / Teilzeit

Arbeitszeit

Tarifvertraglich gilt als Vollzeitbeschäftigung die 40-Stunden-Woche und eine 5-Tage-Woche. Während es für das wissenschaftliche Personal keine weiteren Bestimmungen zur Gestaltung der Arbeitszeit außer den gesetzlichen Vorschriften (Höchstarbeitszeit, Ruhezeit) gibt, wurde die Ausgestaltung der Arbeitzeit für das nichtwissenschaftliche Personal mittels einer Dienstvereinbarung geregelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Gleitzeit ist die Erfassung der täglichen Arbeitzeit, weil sonst kein Ausgleich erfolgen kann.

Teilzeit

Die wöchentliche Arbeitszeit ist individuell vertraglich festgesetzt. Soll hiervon abgewichen werden, z.B. im Rahmen einer Reduzierung Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, ist dies zuerst mit Ihrer Vorgesetzten/Ihrem Vorgesetzten zu besprechen. Anschließend ist eine formlose Beantragung beim Dezernat Personalwesen zu veranlassen. Zum Wirksamwerden bedarf es einer Arbeitsvertragsänderung.

Tele- bzw. Heimarbeit

An der OVGU bestehen Regelungen zur Tele- und Heimarbeit. Ist Ihr Arbeitsplatz für diese Form der Tätigkeit geeignet, stimmen Sie Ihre diesbezüglichen Vorstellungen zuerst mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten ab. Nach erfolgreicher Abstimmung und abschließender Prüfung durch das Dezernat Personalwesen erfolgt eine schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag. Nutzen Sie hierfür den Antrag auf Tele- bzw. Heimarbeit und reichen Sie diesen ausgefüllt beim Dezernat Personalwesen ein.

Betriebsruhe

Die Betriebsruhe der Universität ist ein Instrument, um über den Jahreswechsel und die damit verbundenen Feiertage, die Energiekosten zu senken. Bitte beachten Sie, dass Sie hierfür Urlaub, Ausgleichstage oder die Abgeltung  nachgewiesener Mehrarbeitsstunden in Anspruch nehmen können.

Sonderform der Arbeit: Samstags- bzw. Sonntagsarbeit

Die regelmäßige Arbeitszeit wird auf die Wochentage von Montag bis Freitag verteilt. Soll davon abgewichen und Samstags- bzw. Sonntagsarbeit geleistet werden, so ist dies genehmigungspflichtig. Sonntagsarbeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigungsfähig. Bitte verwenden Sie den Antrag auf Anordnung von Sonntags-/Samstags-/Nacht- und Feiertagsarbeit und reichen Sie diesen rechtzeitig ausgefüllt beim Dezernat Personalwesen ein.

Sonderform der Arbeit: Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist von Beschäftigten zu leisten, die im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen müssen. Diese Form der Arbeit wird auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart. Hierzu bedarf es einer gesonderten Antragsstellung durch die Vorgesetzte/den Vorgesetzten.

Nutzen Sie hierfür das entsprechende Formular Plan der Rufbereitschaft.

 

Letzte Änderung: 09.07.2020 -
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