Können die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung gezahlt werden?
Nein. Derartige Kosten (wie z. B. auch Reiseunfallversicherung, Reisehaftpflichtversicherung) gehören zu den nicht erstattungsfähigen Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig ist auch eine Reiserücktrittskostenversicherung (für den Fall, die Dienstreise wird nicht durchgeführt). Grund: Die Auslagen, die i. R. der Vorbereitung der Dienstreise notwendigerweise entstandenen sind, werden erstattet (Nebenkosten), wenn die Dienstreise aus Gründen, die eine reisende Person nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht ausgeführt wird.