Wie werden Dienstreisen abgerechnet, die verlängert wurden, um z. B. Sonderpreise zu erhalten?

In den Fällen, in denen im Einvernehmen mit der reisenden Person der Aufenthalt über die Dauer des Dienstgeschäftes hinaus verlängert wurde, um z. B. erhebliche Fahr- oder Flugpreisermäßigungen zu erreichen, ist kein fiktiver Reiseverlauf zu ermitteln. Die Dauer der Dienstreise richtet sich hier nach dem tatsächlichen Verlauf (siehe b. B. dazu § 2 Abs. 2 BRKG).

Die Preisermäßigungen sind durch Kostenvergleiche nachzuweisen (Buchung mit Preisermäßigung und Einholung Kostenvergleich müssen zeitgleich im Reisevorfeld erfolgen!).

Letzte Änderung: 07.06.2024 -
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