Welche Kosten werden bei Benutzung eines Mietwagens erstattet?
Mietwagen (untere Mittelklasse (Bsp. Golfklasse) gehören nicht zu den regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln. Daher sind angefallene Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit der Nutzung begründet ist.
Triftige Gründe für einen Mietwagen (Aufzählung nicht abschließend):
- Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (Bsp. Deutsche Bahn) sind nicht nutzbar/verkehren nicht
- Dienst-Kfz steht nicht zur Verfügung
Erstattungsfähige Leistungen bei Mietwagennutzung:
- Miettarif mit Inklusiv-Kilometern
- Navigationssystem
- Reservierungsgebühr
- wintertaugliche Bereifung (jahreszeitentsprechend)
- Schneeketten (jahreszeitentsprechend)
- ggf. Standortzuschlag, Einwegmiete, Zusatzfahrer
- Tankkosten
Zusatzleistungen, wie z. B. Haftungsreduzierung oder Zusatzversicherungen sind buchbar, jedoch NICHT erstattungsfähig.
Wichtig:
Überlassen Sie die Betankung des Leihwagens nicht der Mietwagenfirma. Dieser Service ist kostenpflichtig (Kosten Kraftstoff zuzüglich Gebühr pro Liter nachgefülltem Kraftstoff zuzüglich Betankungsgebühr). Derartige Servicegebühren werden vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht finanziert. Nehmen Sie die Betankung des Leihwagens selbst vor. Diese Aufwendungen machen Sie im Rahmen Ihrer Reisekostenrechnung geltend, indem Sie die entsprechende Tankquittung einreichen.