29_Bekomme ich auf Dienstreisen Verpflegungskosten erstattet?

Allgemeines

Dienstlich reisenden Personen steht in Abhängigkeit vom Reiseland und von der Reisedauer pro Tag, an dem der privaten Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte ferngeblieben wird und dadurch ein Verpflegungsmehraufwand entsteht, als Entschädigung das sogenannte „Tagegeld“, zu.

Tagegeld für das Inland

(Rechtsnorm: § 4 Abs. 1a Nr. 1 Buchstabe c BesVersEG LSA (Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt)

Für Reisen innerhalb Deutschlands (Inland) gelten feste Pauschalsätze:

Bei Abwesenheit auf ein- oder mehrtägigen Dienstreisen

  • bis zu 8 Stunden                      0,00 Euro,
  • mehr als 8 Stunden                  6,00 Euro,
  • mindestens 14 Stunden          12,00 Euro,
  • mindestens 24 Stunden          24,00 Euro.

Anteile für Frühstück, Mittagessen und Abendessen

Bei unentgeltlich gewährter Verpflegung sind vom vollen Tagegeld für die genutzten Mahlzeiten die entsprechenden Prozentsätze zu kürzen (Frühstück 20%, Mittagessen 40%, Abendessen 40%).

Ein Einbehalt erfolgt ohne Ausnahme, wenn dienstreisende Personen

  • die unentgeltliche Verpflegung ihres Amtes wegen* tatsächlich erhalten*,
  • bereitgestellte unentgeltliche* Verpflegung des Amtes wegen ohne triftige Gründe nicht in Anspruch nehmen oder
  • das Entgelt für die Verpflegung in den erstattungsfähigen

         - Fahrtkosten (Bsp. Mahlzeiten im Flugzeug oder Schlafwagen)

         - Übernachtungskosten (Bsp. Voll-/Teilpension, Frühstück im Inklusivpreis der

              Übernachtungskosten) oder

         - Nebenkosten (Bsp. Tagungsgebühr inklusive Verpflegung) enthalten ist.

Tagegeld für das Ausland

(Rechtsnorm: § 4 Absatz 1 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591))

Für Auslandsdienstreisen gilt das aktuell ausgewiesene länderspezifische „Auslandstagegeld“ mit entsprechenden Prozentsätzen (vgl. aktuelle Tabelle).

Bei Abwesenheit auf eintägigen Dienstreisen

  • bis zu 8 Stunden                                           0 %,
  • mehr als 8 Stunden                                     80 %.

 

Bei Abwesenheit auf mehrtägigen Dienstreisen (mit Übernachtung und unabhängig von der Abwesenheitsdauer)

  • am Anreisetag                                               80 %,
  • am Abreisetag                                               80 %,
  • an Zwischentagen (24 h abwesend)        100 %.

 

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden zur Festsetzung der Dauer der Dienstreise die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet.

Eine Dienstreise, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag mit der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

Tagegeld wird nicht gewährt, wenn die Entfernung zwischen Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nicht mehr als zwei Kilometer beträgt.

*) Begriffsbestimmungen

"erhalten"

Setzt die Bereitstellung und die tatsächliche Inanspruchnahme der unentgeltlichen Verpflegung voraus.

Der Einbehalt wird auch dann vorgenommen, wenn die bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wird.

"ihres Amtes wegen"

Die dienstreisende Person erhält die unentgeltliche Verpflegung nicht aus privaten Gründen, sondern wegen der dienstlichen Stellung oder wegen des Zwecks des Dienstgeschäftes.

Kostenträger für die gewährte unentgeltliche Verpflegung braucht nicht der eigene Dienstherr zu sein. Es kann der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine private Stelle sein.

"unentgeltlich"

Der dienstreisenden Person

  • sind keine Aufwendungen für die Sachleistung Verpflegung erwachsen oder
  • die Aufwendungen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Verpflegung.

Unentgeltlich ist daher auch die Verpflegung, für die dienstreisende Personen nur Trinkgelder zahlen.

Letzte Änderung: 04.06.2024 -
Ansprechpartner: Webmaster