11_Was bedeutet kleine und große Wegstreckenentschädigung?
Für Strecken (verkehrsübliche Straßenverbindung), die mit einem privaten Kraftfahrzeug (Kfz) zurückgelegt werden, wird als Auslagenersatz Wegstreckenentschädigung gewährt.
Unterschieden wird in die kleine und große Wegestreckenentschädigung.
Nach Möglichkeit sind regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu nutzen. Der Einsatz privateigener Kfz ist stets Ultima Ratio; dazu besteht keine dienstrechtliche Verpflichtung.
Kleine Wegstreckenentschädigung
- pro gefahrenen Entfernungskilometer beträgt die Entschädigung 0,20 Euro; max. jedoch 130 Euro für die Hin- und Rückfahrt (gesamte Dienstreise)
- Sachschadenshaftung seitens der OVGU ausgeschlossen
- Erstattung Parkgebühren max. 15 Euro/Tag
- keine Erstattung Tankgebühren, Abschlepp-, Reparatur- und Unterhaltungskosten
- keine Entschädigung für die Mitnahme weiterer dienstreisender Personen
- bei Nutzung privater Kfz für Zu-/Abgänge zum/vom Bahnhof/Flughafen (inklusive Leerfahrt) ausschließlich Vergütung kleine Wegstreckenentschädigung
Große Wegstreckenentschädigung
- Besteht an der Benutzung eines privaten Kfz ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,38 Euro/gefahrenen Entfernungskilometer (ohne Kappungsgrenze).
- erhebliches dienstliches Interesse vor Antritt der Dienstreise innerhalb des Dienstreiseantrages begründen
- Sachschadenshaftung seitens der OVGU besteht (Meldung im Schadensfall an Zentrale Dienste (K5))
- Parkgebühren sind voll erstattungsfähig
- keine Erstattung Tankgebühren, Abschlepp-, Reparatur- und Unterhaltungskosten
- keine Entschädigung für die Mitnahme weiterer dienstlich reisender Personen
Das erhebliche dienstliche Interesse liegt vor, wenn:
- das Dienstgeschäft ansonsten nicht durchgeführt werden kann (Bsp. fehlende Beförderungsmittel (z. B. Bahn),
- kein Dienst-Kfz zur Verfügung steht,
- schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges bzw. empfindliches Dienstgepäck (z. B. Messgeräte) mitzuführen ist,
- die Benutzung des Kfz es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Orten Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (Bsp. Bahn) in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten oder
- eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen - aG - vorliegt.