Externe Weiterbildung für die Beschäftigten der OVGU / Bildungsausschuss

Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen von externen Anbietern ist grundsätzlich auf Antrag möglich, sofern sie ganz oder teilweise dienstlich notwendig ist.

Wir freuen uns, wenn Sie mit Ihrer Weiterbildung sich selbst und die OVGU entwickeln. Ihre Bereitschaft dazu ist ein wichtiger Baustein für die Zukunftsfähigkeit der OVGU und wird entsprechend geschätzt. Dennoch sind wir an zahlreiche Vorgaben, Kriterien und Prozesschritte gebunden, die wir Ihnen im folgenden darstellen. Wenn Sie Fragen im Vorfeld haben, wenden Sie sich gerne an Franziska Lueck oder Annette Hoeschen (; ).  Ihren Antrag senden Sie bitte an . Das Formular finden Sie hier. Bitte unterschreiben Sie das Formular wenn möglich digital und ohne die weitere Bearbeitung zu sperren, damit wir den gesamten Workflow digital bearbeiten können.

Verfahren

  • Rechtzeitig vor der Veranstaltung (mindestens 3 Wochen) und vor der Anmeldung! ist ein Antrag auf Teilnahme an den Bildungsausschuss zu stellen. Dieser Antrag kann nur vollständig ausgefüllt bearbeitet werden. Insbesondere ist neben der inhaltlichen Begründung für die jeweilige Veranstaltung eine Begründung der dienstlichen Notwendigkeit durch den oder die Vorgesetzte notwendig. Bitte reichen Sie den Antrag ein bei:    .
  • Bitte reichen Sie auch 2 Vergleichsangebote mit ein oder eine konkrete Begründung, warum nur der gewählte Anbieter in Frage kommt.
  • Der Bildungsausschuss berät den Antrag und macht der Dezernatsleitung Personalwesen einen Vorschlag zur (anteiligen) Kostenübernahmen nach den Finanzierungsgrundsätzen der jeweils gültigen Dienstvereinbarung Weiterbildung.
  • Die Dezernatsleitung des Personaldezernats entscheidet über die Teilnahme bzw. Finanzierung und Freistellung.
  • Die Mitbestimmung des Personalrates bezieht sich auf die Teilnahme an sich, nicht auf die Finanzierung. Der Personalrat kann also der Teilnahme unabhängig von der Finanzierungszusage zustimmen oder die Teilnahme ablehnen, z.B. wenn das Weiterbildungsinteresse anderer Mitarbeitender oder Mitarbeitendengruppen verletzt wird. Wenn der Bildungsausschuss die Finanzierung ablehnen muss (siehe Kriterien unten), kann der Personalrat dennoch durch seine Zustimmung den Weg frei machen für eine anderweitig finanzierte Teilnahme.
  • Wenn die Weiterbildung mit einer Dienstreise verbunden ist, erfolgt die Kostenübernahme nach der Abrechnung der Dienstreise im Bereich durch eine Umbuchung.
  • Wenn Sie eine Anmeldung vornehmen, ohne dass die vollständige Genehmigung vorliegt, trägt der beantragende Bereich das finanzielle Risiko.

Bitte beachten Sie:

Reisekosten werden nur erstattet, wenn sie im Bildungsantrag ausgewiesen sind UND ein Dienstreiseantrag gestellt wird.

 

Kriterien für die Bewertung durch den Bildungsausschuss

  • Finanziert werden dienstlich notwendige Weiterbildungen, d.h. Weiterbildungen, die für die Ausübung der aktuellen Tätigkeit unter aktuellen und zukünftigen Bedingungen und Anforderungen notwendig sind.
  • Wird eine Projekt- oder Forschungstätigkeit ausgeübt, ist die Teilnahme an Weiterbildung bei entsprechender Notwendigkeit aus den Forschungs- bzw. Projektmitteln zu finanzieren. Das gilt auch für gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung.
  • Dient eine Weiterbildung der persönlichen Entwicklung ohne konkreten Bezug zur aktuellen Aufgabe, liegt keine dienstliche Notwendigkeit vor. Dient eine Qualifizierung der vertraglich vereinbarten Übernahme höherwertiger Aufgaben wird eine Personalentwicklungsvereinbarung abgeschlossen, die vom Bildungsausschuss genehmigt und vom Personalrat mitbestimmt werden muss.
  • Für befristet beschäftigte Mitarbeitende ist dienstliche Notwendigkeit an besondere Bedingungen geknüpft, z.B. an gesetzliche Vorschriften oder eine besondere kurzfristige Notwendigkeit zur Ausübung der Funktion.
  • Die Teilnahme an Tagungen, Fachtagen, Netzwerktreffen und Konferenzen Online und in Präsenz wird nicht aus dem zentralen Weiterbildungsbudget finanziert.
  • Teilnahme an Online-Seminaren von weniger als 8 Stunden Dauer oder weniger als 300 Euro Seminargebühr werden in der Regel nicht aus dem zentralen Weiterbildungsbudget finanziert (Geringfügigkeitsregel), sondern sind von den Bereichen selbst zu übernehmen.

 

Zur Überprüfung gesetzlicher Notwendigkeit arbeitet der Bildungsausschuss mit dem Bereich Arbeitssicherheit und Umweltschutz K43 zusammen.

Bei besonders umfassenden, mehrstufigen Maßnahmen oder bei der Planung mehrerer Maßnahmen werden Personalentwicklungs- bzw. Bindungsvereinbarungen abgeschlossen (Kontakt ).

 

Bildungsausschuss

  • Der Bildungsausschuss setzt sich zumsammen aus:
    • zwei Mitgliedern des Personalrates (Keith Nentwich, Anne-Kathrin Brehme)
    • zwei Mitgliedern zur Vertretung des Dezernates Personalwesen (Annette Hoeschen, Franziska Lueck)
    • einem neutralen Mitglied (Dr. Thomas Schallschmidt) 

      Die Mitglieder werden vom Kanzler / der Kanzlerin in den Ausschuss berufen.

Letzte Änderung: 07.08.2026 -
Ansprechpartner: Webmaster