Anzeige- oder Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten

Grundsätzlich sind alle Nebentätigkeiten vom Dienstherren genehmigen zu lassen. Ausnahmen werden im Folgenden erläutert

Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 75 BG LSA unterliegen nicht:

1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die/der Beamt*in nach § 74 BG LSA verpflichtet ist,

2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der/des Beamt*in unterliegenden Vermögens,

3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamt*innen  und

4. unentgeltliche Nebentätigkeiten, ausgenommen:

a) Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,

b) Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 73 Abs. 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,

c) gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten oder

d) der Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein ähnliches Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

Die/der Beamt*in  hat auf Verlangen über eine ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, Auskunft zu erteilen.

Nicht genehmigungspflichtig ist insbesondere die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Professor*innen , Juniorprofessor*innen sowie Hochschuldozent*innenaußerhalb des Hauptamtes sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit.

Nicht genehmigungspflichtige wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten sowie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten sind anzuzeigen, wenn sie für ein Entgelt von insgesamt mehr als 500 Euro monatlich ausgeübt werden. Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen.

Die zur Übernahme einer oder mehrerer genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung ist allgemein erteilt, wenn

1. die Nebentätigkeiten nur gelegentlich und außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und einen geringen Umfang haben,

2.  kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt,

3.  die Vergütung insgesamt 500 Euro im Monat nicht übersteigt,

4.  die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen ist.

Für Professor*innen sowie Juniorprofessor*innen sind darüber hinaus folgende Nebentätigkeiten allgemein genehmigt:

1.  die Tätigkeit als Herausgeber*in  oder Schriftleiterin oder Schriftleiter*innen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Zeitschriften, Sammelwerken und anderen Publikationen,

2.  die Preisrichter*innentätigkeit ,

4.  die Erstellung von Gutachten auf Anforderung von Gericht oder Staatsanwaltschaft.

Die beabsichtigte Übernahme einer allgemein genehmigten Nebentätigkeit ist vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Art und Umfang der Nebentätigkeit anzugeben.

Auch eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn durch ihre Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung einer Nebentätigkeit, so ist diese zu widerrufen.

Bitte nutzen SIe das Formular für Nebentätigkeiten, das für die Gruppe der Beamt*innen gilt. Fragen beantwortet Ihnen gerne Frau Fuchs.

 

Letzte Änderung: 26.06.2023 - Ansprechpartner: Webmaster