6. Ausländerbehörde
Je nach Herkunftsland gelten für Studierende aus den verschiedenen Staaten unterschiedliche ausländerrechtliche Bestimmungen.
Wir unterscheiden
- Studierende aus der EU, dem EWR und der Schweiz (vgl. Informationen zur Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht);
- Studierende, die für die Einreise ein Visum zu Studienzwecken bzw. für eine Promotion nach § 16 (1) benötigen und
- Studierende, die visumfrei einreisen können, wie z.B. Personen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und den USA (können in jedem Fall visumfrei einreisen) als auch Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino (können visafrei einreisen, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll). Informationen zu den Einreiseformalitäten finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.
Die Studierenden der 2. und 3. Kategorie müssen bei der Ausländerbehörde am Wohnort eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen. Die Ausländerbehörde in Magdeburg befindet sich am Breiten Weg und ist mit den Linien 2, 5, 9 und 10 der Straßenbahn zu erreichen. Der Ausstieg ist an der Haltestelle Domplatz.
Besucheradresse
Bürgerservice, Ausländerbehörde |
Breiter Weg 222 |
39104 Magdeburg |
Telefon 0391 / 540 - 4389 (Information) |
Telefax 0391 / 540 - 4350 |
Sprechzeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:30 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Behördengänge ohne Wartezeit
Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, bietet die Landeshauptstadt Magdeburg die Möglichkeit an, Termine innerhalb der Öffnungszeiten online zu vereinbaren. Zu Beginn des Wintersemesters bietet die Ausländerbehörde häufig Sondersprechzeiten an, für die man sich in den Bürgerbüros anmelden kann.
I. Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Das Visum zu Studienzwecken bzw. das Studienbewerbervisum müssen bei der Ausländerbehörde am Wohnort in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt werden. Diese Umwandlung des Visums muss nach Ankunft in Deutschland und vor Ablauf des Einreisevisums vorgenommen werden. Staatsangehörige, die visumfrei eingereist sind, müssen vor Ablauf der ersten drei Monate den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Da die Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) bis zu sechs Wochen dauern kann, empfiehlt es sich, rechtzeitig in der Ausländerbehörde vorzusprechen.
Folgende Dokumente müssen im Original und in einfacher Kopie vorgelegt werden:
- Reisepass mit gültigem Visum;
- ein Foto mit biometrischen Merkmalen;
- Immatrikulationsnachweis und Studentenausweis (UniCard);
- Krankenversicherungsnachweis;
- Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel;
- Anmeldebestätigung;
- Mietvertrag;
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Gebühren: Erstbeantragung 110 €, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 80 €
Gemäß §82 Abs. 1 AufenthG müssen sämtliche fremdsprachige Dokumente (außer Pass) im Original und in Übersetzung vorgelegt werden. Standesurkunden (wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde usw.) müssen von vereidigten Dolmetschern übersetzt werden. Bei anderen Dokumenten, dazu zählen auch die Verpflichtungserklärungen, reicht es aus, wenn die Dokumente übersetzt werden und die OVGU die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt.
Die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beträgt zurzeit 110 €, für die Verlängerung 80 €. Diese Gebühr entfällt bei Stipendiaten, die von einer deutschen Hochschule oder Wissenschaftsorganisation (wie z.B. dem DAAD) gefördert werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium gilt nur für das Studium und berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ausländische Studierende haben jedoch das Recht, 120 Tage bzw. 240 halbe Tage im Jahr arbeitserlaubnisfrei zu arbeiten sowie studentische Nebentätigkeiten auszuüben. Eine Arbeitszeit mit bis zu vier Stunden gilt als halber Tag. Deutschkursteilnehmer dürfen diese 120 Tage bzw. 240 halbe Tage nur in den Semesterferien arbeiten.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zu einem bestimmten Zweck (Studium in einem bestimmten Studiengang, Deutschkurs) erteilt und ist zeitlich auf die Dauer der Studiums begrenzt. Sofern eine ausreichende Finanzierung nachgewiesen wird, erteilt die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis jeweils für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird insgesamt nur für eine Höchstdauer von zehn Jahren gewährt.
Es besteht die Möglichkeit, während der ersten drei Semester einen Wechsel des Studienfaches vorzunehmen, in Ausnahmefällen auch zu einem späteren Zeitpunkt. Der Wechsel des Studienfaches sollte rechtzeitig (vor dem Wechsel) der Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Bei einem Studiengangwechsel, Hochschulwechsel, Ortswechsel oder einer Beurlaubung ist eine entsprechende Änderung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
II. Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
EU-Bürger und Bürger der EWR-Länder (Norwegen, Liechtenstein, Island sowie der Schweiz) reisen visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhalten nach Einreise in die Bundesrepublik eine Freizügigkeitsbescheinigung. Dazu müssen sich die EU-Studierenden persönlich im Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt) anmelden. Dort erhalten Sie eine Erklärung für EU-Bürger, die auszufüllen ist. Eine Kopie des Passes sowie ein biometrietaugliches Foto sind mitzubringen.
- Studierende aus den EU-Ländern Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Malta und Zypern sowie aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz erhalten daraufhin ihre Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht auf dem Postweg. Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ist auf fünf Jahre befristet (bzw. auf die Länge des Aufenthaltes).
- Personen aus den EU-Ländern Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn müssen ihre Immatrikulationsbescheinigung vorlegen. Anstelle der Immatrikulationsbescheinigung kann auch der Zulassungsbescheid sowie der Krankenversicherungsnachweis (z.B. EHIC-Gesundheitskarte) vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen Studierende aus den genannten Ländern damit rechnen, einen Finanzierungsnachweis zu erbringen. Finanzierungsnachweise werden stichprobenartig von der Ausländerbehörde verlangt.
Finanzierungsnachweise können sein
- Stipendienbescheid;
- Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität oder einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung;
- eine schriftliche Erklärung des Studierenden selbst oder seiner Eltern, in der versichert wird, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Die Zusendung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erfolgt auf dem Postweg. Für EU-Bürger ist es nicht erforderlich, sich in der Ausländerbehörde zu melden. Alle Unterlagen können auf dem Postweg eingereicht werden.