Open-House Verfahren
Was ist ein Open-House-Vertrag?
Als nicht exklusives Zulassungsverfahren gew��hrt der Open-House-Vertrag jedem interessierten Unternehmen ein Beitrittsrecht w��hrend der Vertragslaufzeit, der oder die ��ffentliche Auftraggeber:in trifft dabei keine Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Angeboten. Bei solch einem reinen Zulassungsverfahren tritt das Vergaberecht nicht in Kraft, da die Gefahr von Bevorzugung von vornherein ausgeschlossen ist.
Ist ein Open-House-Vertrag ein ��ffentlicher Auftrag?
Das Open-House-Modell ist nicht mit einem ��ffentlichen Auftrag gleichzusetzen. Schlie��lich fallen Open-House-Vertr��ge nicht unter die Vergabe-Regelungen in �� 103 GWB. Der Grund ist simpel: Bei dem Zulassungsverfahren ist aufgrund fehlender Auswahlentscheidungen au��erstande, einem einzelnen Unternehmen den Zuschlag zu geben. Ein ��ffentlicher Auftrag hingegen verlangt bei der Vergabe eine Auswahlentscheidung.
Der oder die Auftraggeber:in schlie��t bei dem Open-House-Verfahren mit jedem Unternehmen einen Vertrag, welches die ausgeschriebenen Waren zu vorab festgelegten Bedingungen anbietet. Da sich die ��ffentliche Hand verpflichtet, mit jedem passenden Unternehmen einen Vertrag einzugehen, ist eine Auswahlentscheidung nicht n��tig.
Rechtlicher Rahmen bei Open-House-Vertr��gen
Es besteht keine Ausschreibungspflicht f��r Open-House-Modelle bzw. Open-House-Vertr��ge. ��ffentliche Auftraggeber:innen d��rfen somit mit einer unbestimmten Zahl an Unternehmen Rahmenvereinbarungen schlie��en. F��r ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren m��ssen lediglich zwei Voraussetzungen erf��llt sein:
- Die Auswahlentscheidung der Auftraggeberseite zwischen mehreren Angeboten muss fehlen. An der Teilnahme am Open-House-Modell darf sie demnach keinen Einfluss nehmen k��nnen. Eine Angebotswertung entspricht nicht dem Open-House-Ansatz.
- Der Beitritt aller Wirtschaftsteilnehmer:innen muss ohne weitere Zwischenschritte erfolgen k��nnen. Dies setzt voraus, dass der oder die Auftraggeber:in im Vorfeld alle Anforderungen an Liefer- und Dienstleistungen sowie die Verg��tung vorab ver��ffentlicht. Dementsprechend m��ssen Vertragsinhalte, Konditionen und Zugangsverfahren bereits feststehen. Individuelle Verhandlungen sind nicht erlaubt.
Verh��lt sich der oder die Auftraggeber:in entgegen den Voraussetzungen, kommt kein vergaberechtsfreier Open-House-Vertrag in Frage.
Weitere Anforderungen an das Open-House-Modell
Neben dem rechtlichen Rahmen finden noch weitere Regel und Gebote beim Open-House-Vertrag Anwendung. So ist es wichtig, dass sich das Zulassungssystem an das Transparenzgebot sowie der Gleichbehandlungsgrundsatzes orientiert. Eine ordentliche Bekanntmachung in diversen Medien ist somit essentiell.
Erw��hnenswert ist zudem die Besonderheit, dass gem���� �� 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) jeder Interessierte gegen��ber des Auftraggebers beziehungsweise der Auftraggeberin den Anspruch auf die kompletten Ausschreibungsunterlagen hat.
��
Quelle URL: https://www.ibau.de/akademie/glossar/open-house-vertrag/, abgerufen am 14.12.1988, 14:00 Uhr