Wie beantrage ich eine Beurlaubung?

Wenn Sie aus wichtigem Grund gemäß Immatrikulationsordnung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg an der Fortsetzung Ihres Studiums gehindert sind, können Sie auf Antrag beurlaubt werden. 

 

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • eine Erkrankung, die ein ordnungsgemäßiges Studium ausschließt,
  • Ableistung eines Praktikums,
  • Ableistung eines Studienaufenthalts im Ausland,
  • Einberufung zum Dienst,
  • die aktive Mitgliedschaft in Hochschulgremien und Fachschaften,
  • Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit,
  • Pflege und Versorgung von nahen Angehörigen.

 

Die Beantragung erfolgt über das myOVGU-Portal. Eine Anleitung für die Beantragung einer Beurlaubung finden Sie hier

 

Beurlaubungen werden nur für ganze Semester gewährt. Die Zeit der Beurlaubung soll zwei aufeinanderfolgende Semester nicht übersteigen. Während der Dauer des Studiums in einem Studiengang können Sie in der Regel nicht mehr als 4 Semester beurlaubt werden. Eine Beurlaubung in einem grundständigen Studiengang wird nicht für das 1. Fachsemester gewährt, eine Beurlaubung für das 1. Fachsemester im Masterstudiengang ist möglich. Die rückwirkende Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.

 

Der Antrag ist in der Regel innerhalb des offiziellen Rückmeldezeitraums zu stellen. Eine Genehmigung der Beurlaubung ändert aber nicht automatisch Ihren Immatrikulationsstatus. Weitere Voraussetzungen hierfür sind die Zahlung der obligatorischen Beiträge und Gebühren und dass keine weiteren Rückmeldehindernisse für das beantragte Semester vorliegen.

 

Während der Beurlaubung ruhen grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Studierenden. Prüfungen und Leistungsnachweise können nur nach Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses erbracht werden. Bitte wenden Sie sich vorab für weitere Informationen an Ihr zuständiges Prüfungsamt.

 

Nehmen Sie Leistungen des Studentenwerks (BAföG, Wohnheimunterbringung) in Anspruch, müssen Sie die Beurlaubung dort umgehend anzeigen.

 

Sofern internationale Studierende (Nicht-EU-Ausland) einen Aufenthalt von mehr als 6 Monaten im Ausland planen, informieren Sie bitte die Ausländerbehörde vor der Ausreise aus Deutschland. Weitere Informationen erteilt auch das Akademische Auslandsamt.

 

Achten Sie bitte auf das Weiterbestehen Ihres Krankenversicherungsschutzes. Während der Beurlaubung gilt weiterhin die Versicherungs- und Beitragspflicht. Wenden Sie sich daher bitte rechtzeitig an Ihre Krankenkasse zur Klärung Ihres Versicherungsstatus während einer Beurlaubung.

 

Letzte Änderung: 20.06.2025 -
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