Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde der Stadt Magdeburg ist für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Ausländer*innen in Magdeburg, darunter internationale Studierende und Doktoranden der OVGU, zuständig. Zu den weiteren Funktionen der Behörde zählen u.a. das Ausstellen von Passersatzpapieren und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Besucheradresse | Kontakt |
Ausländerbehörde (ABH) | Telefon: 0391 540-4389 |
Neustädter Höfe | |
Lübecker Str. 53-63 |
E-Mail: |
Haus 1 | Kontaktformular für Studierende, Doktorand*innen, Arbeitsplatzsuchende oder per E-Mail: |
39124 Magdeburg | Kontaktformular für Wissenschaftler*innen, Erwerbstätige, Selbstständige oder per E-Mail: |
Die Ausländerbehörde in Magdeburg befindet sich in der Lübecker Straße 53-63 und ist mit den Straßenbahnlinien 1 und 9 zu erreichen. Der Ausstieg ist an der Haltestelle Bebertaler Straße.
Öffnungszeiten
Montag - Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr |
Für den Besuch in der Ausländerbehörde ist ein Termin erforderlich, der Ihnen nach Prüfung Ihrer Unterlagen (z.B. nach Antragstellung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium) zugesandt wird.
Ausländerrechtliche Regelungen
Je nach Herkunftsland gelten für internationale Studierende aus den verschiedenen Staaten unterschiedliche ausländerrechtliche Bestimmungen. Wir unterscheiden:
- Studierende aus der EU (Europäischen Union), dem EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) und der Schweiz,
- Studierende, die für die Einreise ein Visum zu Studienzwecken bzw. für eine Promotion nach § 16b Abs.1 AufenthaltG benötigen und
- Studierende, die visumfrei einreisen können, wie z. B. Personen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und den USA, Vereinigtes Königreich Großbritannien, Nordirland (können in jedem Fall visumfrei einreisen). Ebenso können Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino visumfrei einreisen, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll.
Informationen zu den Einreiseformalitäten finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.
Die Studierenden der 1. Kategorie erhalten bei der Anmeldung im Bürgerbüro eine Selbstauskunft. Diese muss ausgefüllt und mit einer Kopie der Immatrikulationsbescheinigung an die Ausländerbehörde geschickt werden.
Die Studierenden der 2. Kategorie müssen bei der Ausländerbehörde am Wohnort innerhalb der Gültigkeit des Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen.
Die Studierenden der 3. Kategorie müssen bei der Ausländerbehörde am Wohnort innerhalb der ersten 3 Monate eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen.
Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Das Visum zu Studienzwecken bzw. das Studienbewerbervisum müssen Sie bei der Ausländerbehörde am Wohnort in eine „Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken“ umwandeln lassen. Diese Umwandlung des Visums muss nach Ankunft in Deutschland und vor Ablauf des Einreisevisums vorgenommen werden. Sind Sie visumfrei eingereist, müssen Sie vor Ablauf der ersten drei Monate den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Aufgrund der Bearbeitungsdauer wird empfohlen, den Antrag auf Verlängerung bzw. auf einen neuen Aufenthaltstitel zwei Monate vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels zu stellen.
Antragstellung bei der Ausländerbehörde
Für die Antragstellung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Erwerbstätigkeit können von nun an werden Online-Anträge genutzt werden. Wenn Anträge über den Online-Service eingereicht werden, müssen die Dokumente nicht erneut per Post oder E-Mail an die Ausländerbehörde geschickt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Antragstellung zur Aufenthaltserlaubnis zum Studium erfolgt hier . Auf der Website der Ausländerbehörde finden Sie wichtige Informationen zu erforderlichen Dokumenten, Gebühren, Fristen etc.
Finanzierungsnachweis
Um ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, müssen ausländische Studierende ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhaltes für das 1. Aufenthaltsjahr nachweisen können. Seit dem 01.09.2024 liegt die notwendige Summe bei 992 EUR im Monat bzw. 11.904 EUR im Jahr.
Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes kann durch einen der folgenden Belege dokumentiert werden:
- Deutsches Konto mit Sperrvermerk
- Verpflichtungserklärung mit Bonitätsüberprüfung gemäß §68 Aufenthaltsgesetz (Diese wird von einer dritten Person in der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung für die gesamte Dauer des Studiums abgegeben)
- Nachweis eines Stipendiums von einer anerkannten Organisation
- Bankbürgschaft
- Bei Doktoranden: Arbeitsvertrag
Bei jeder Verlängerung muss die Finanzierung der vorangegangen 6 Monate nachgewiesen werden (z.B. anhand von Sparguthaben/Kontoauszügen, Sperrkonten, Stipendien, Arbeitsvertrag nebst Gehaltsnachweisen).
Aufenthaltszweck und Studiengangswechsel
Die Aufenthaltserlaubnis wird zu einem bestimmten Zweck (Studium in einem bestimmten Studiengang, Promotion an der Fakultät) erteilt und ist zeitlich auf die Dauer der Ausbildung begrenzt. Sofern eine ausreichende Finanzierung bestätigt wird, erteilt die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis jeweils für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken und die studienbedingte Ausbildungsdauer (einschließlich Promotion) darf im Allgemeinen die Höchstdauer von zehn Jahren nicht überschreiten.
Es besteht die Möglichkeit, während der ersten drei Semester einen Wechsel des Studiengangs vorzunehmen, in Ausnahmefällen auch zu einem späteren Zeitpunkt. Den Wechsel des Studiengangs sollten Sie zeitnah nach dem Wechsel, spätestens 2 Wochen nach dem Semesterbeginn, der Ausländerbehörde per Kontaktformular und mittels Antrag auf Änderung der Auflagen mitteilen. Das gilt ebenfalls bei Hochschul- und Ortswechsel. Die Anzeige des erfolgreichen Studienabschlusses oder des Studienabbruchs muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis erfolgen (§ 82 Abs. 6 AufenthG).
Beschäftigung im Studium
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium gilt nur für das Studium und berechtigt Sie nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ausländische Studierende haben jedoch das Recht, 140 Tage im Jahr arbeitserlaubnisfrei zu arbeiten. Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden gem. §16b Abs. 3 AufenthG jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise angerechnet.
Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber: Beantragen Ausländer*innen vor Ablauf des Aufenthaltstitels die Verlängerung oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, so gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dasselbe gilt für die Auflagen einer Beschäftigung. In diesem Fall werden Fiktionsbescheinigungen durch die Ausländerbehörde ausgestellt, deren Wirkung nicht mit Ablauf der Bescheinigung, sondern mit der Entscheidung über den Aufenthaltstitel erlischt. Die rechtliche Grundlage bildet § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
Information der Ausländerbehörde Magdeburg zur Abholung von Dokumenten mittels einer Dokumentenausgabebox
Video-Anleitung: Dokumentenausgabebox der Ausländerbehörde Magdeburg | Youtube (externer Link)
Neben der persönlichen Abholung gibt es die Option, Ihre Dokumente der Ausländerbehörde Magdeburg durch die Dokumentenausgabebox abzuholen. Bitte lesen Sie den Merkzettel mit Informationen zur Abholung von Dokumenten über die Dokumentenausgabebox sowie die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung sorgfältig durch. Bitte senden Sie die ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung im Original (deutsche Version) bei Antragstellung zur Verlängerung des Aufenthaltstitels an die Ausländerbehörde oder übergeben diese bei Ihrem Termin an die Ausländerbehörde.
Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
- Hier finden Sie Aktuelle Informationen zu Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG