Erläuterungen zur Regellehrverpflichtung

Regellehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals (Professorinnen/Professoren)

Die Regellehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals liegt für Profesorinnen/Professoren bei 8 SWS. Damit ergibt sich für solche nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten eine Lehrauftrags-Obergrenze von 4 SWS.

 

Regellehrverpflichtung einer hauptberuflich tätigen Lehrkraft für besondere Aufgaben (LBA)

Die Regellehrverpflichtung einer hauptberuflich tätigen Lehrkraft für besondere Aufgaben (LBA) liegt gemäß Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des LSA an der OVGU bei 16 SWS. Damit ergibt sich für solche nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragteneine rein rechnerische Obergrenze von 7 SWS.

Um neben der Forderung nach Unterhälftigkeit des Lehrauftragsumfangs auch weiteren steuerlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, hat die OVGU intern eine Lehrauftrags-Obergrenze von 6 SWS festgelegt. Ein wichtiger Aspekt für diese Festlegung sind die Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien, Punkt 19.2. Danach ist bei einem Lehrauftragsumfang von max. 6 SWS das Kriterium für eine nicht feste Eingliederung in die OVGU (damit für Nebenberuflichkeit) noch erfüllt.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann, u.a. bei Vorliegen eines erkennbar geringeren Vor- und Nachbereitungsaufwandes, (z.B. beim Spracherwerb im Sprachlabor) der Lehrauftragsumfang einer LBA 7 SWS betragen.

Diese Grenze gilt auch dann, wenn eine Lehrperson mehrere verschiedene Lehraufträge wahrnimmt.

Letzte Änderung: 09.07.2020 - Ansprechpartner: Webmaster