Wie hoch ist die Erstattung der Übernachtungskosten, wenn der Pauschalbetrag überschritten wird?

Dienstlich notwendig - und damit begründungsfrei - sind Übernachtungskosten wenn:

  • ein Betrag von 64,80 Euro (60,00 Euro Übernachtung zzgl. 4,80 Euro Frühstück) nicht überschritten wird
  • die Reisestelle diese vor Reisantritt als angemessen anerkannt hat
  • Zimmer aus einem von der Reisestelle herausgegebenen Hotelverzeichnis (siehe HÖB Teil II „Vereinbarung der OVGU mit Hotels zu günstigen Konditionen“) gebucht wird.

Übersteigen die tatsächlichen Übernachtungskosten die vorgenannten Höchstgrenzen, sind sie zu begründen. Triftige Gründe können z. B. Hotel war Tagungshotel oder kein günstigeres Angebot (Aufzählung nicht abschließend) sein.

Voraussetzung für die Erstattung von Übernachtungskosten in voller Höhe ist, dass die Hotelrechnung auf den Dienstherrn/Arbeitgeber ausgestellt ist (arbeitgeberveranlasste Buchung). Siehe hier auch „Was ist bei der Ausstellung von Hotelrechnungen zu beachten?“.

(ACHTUNG: Ausland abweichend -> siehe hier Formularpool „Auslandstage- und Übernachtungsgelder“)

Letzte Änderung: 09.07.2020 -
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