Nebentätigkeiten auf Veranlassung des Dienstherren
Die Nebentätigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (MVO LSA) definiert die Abführungspflicht für Beamt*innen.
Es wird geregelt, dass in dem Fall, dass Beamt*innen Vergütungen (Entgelte oder geldwerte Vorteile; pauschalierte Aufwandsentschädigungen gelten als Entgelte) für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner/s Dienstvorgesetzten ausübt, oder für ein oder mehrere Nebenämter, so hat er/sie sie insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie in einem Kalenderjahr folgende Bruttobeträge übersteigen:
für Beamte in den Besoldungsgruppen
bis C 3, W 1 und W 2 4 900 Euro
C 4, W 3 5 500 Euro
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei teilzeitbeschäftigten Beamt*innen gilt der jeweilige Bruttobetrag ungeachtet des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung.
Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstanden sind für
1. Reisekosten ,
2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn einschließlich des Vorteilsausgleichs und
3. sonstige Hilfeleistungen und selbstbeschafftes Material.
Voraussetzung ist, dass Beamte*innen für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten haben oder erhalten.
Eine von dritter Seite gewährte Vergütung ist im Falle der Entlastung im Hauptamt ohne Anwendung der aufgeführten Höchstgrenzen abzuführen.
Eine Ablieferungspflicht besteht nicht für Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden. (Hochschulnebentätigkeitverordnung des Landes Sachsen-Anhalt HNVO-LSA)
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Frau Fuchs.