Mutterschutz und Elternzeit
Bekanntgabe der Schwangerschaft
Wenn Sie das Dezernat Personalwesen über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen wollen , können Sie uns dies formlos und schriftlich mitteilen. Seitens des Fachbereichs erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung Ihres Arbeitsplatzes sowie die Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter.
Nachfolgende Formulare sind hierfür zu verwenden:
Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter
Weitere Informationen finden Sie in der Hochschulöffentlichen Bekanntmachung zur Durchführung des Mutterschutzgesetzes an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
Mutterschutz
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Mutterschutz. Eine werdende Mutter darf in der Regel 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Während sie selbst vor der Geburt über die Weiterarbeit entscheiden kann, gilt nach der Geburt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Elternzeit
Die Antragstellung zur Elternzeit hat mindestens sieben Wochenvor Inanspruchnahme zu erfolgen. Bitte verwenden Sie das Formular Anmeldung der Elternzeit.
Weitere nützliche Tipps rund um das Thema Elterngeld finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Inanspruchnahme der Elternzeit kann auch in Teilzeit gearbeitet werden. Dabei dürfen 30 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Wenn Sie diese Möglichkeit für sich prüfen wollen, so ist eine Abstimmung mit dem unmittelbaren Bereich Voraussetzung. Gern beraten die Mitarbeiterinnen des Dezernates Personalwesen Sie.