Kleine und große Wegstreckenentschädigung
Es besteht keinerlei dienstrechtliche Verpflichtung, ein privateigenes Kfz für Dienstreisen einzusetzen.
Erfolgt auf freiwilliger Basis ein Einsatz dennoch, wird als Auslagenersatz die kleine oder große Wegstreckenentschädigung gewährt.
Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung (d. h., die möglichst kürzeste Kilometerentfernung) maßgeblich.
Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere aufgrund der Verkehrsverhältnisse (z. B. Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden.
Mit der Gewährung der Wegstreckenentschädigung sind die Kosten für die Mitnahme weiterer reisender Personen sowie für die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten.
Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn ein zur Verfügung gestelltes Dienst-Kfz oder eine dienstliche Mitfahrgelegenheit ohne triftigen Grund nicht benutzt wurde.
Kleine Wegstreckenentschädigung
Bei der Privat-Kfz-Nutzung nach der kleinen Wegstreckenentschädigung wird jeder gefahrene Entfernungskilometer mit 0,20 EUR vergütet, max. jedoch 130 EUR. Daraus ergibt sich eine Kappungsgrenze bei 650 km für die gesamte Dienstreise (Hin- und Rückfahrt zusammen).
Ein Sachschadenersatz seitens der OVGU ausgeschlossen ist.
Wird ein Privat-Kfz für Zu-/Abgänge zum/vom Bahnhof/Flughafen (inklusive der sogenannten Leerfahrt) genutzt, ist ausschließlich die Vergütung nach der kleinen Wegstreckenentschädigung zulässig.
Parkgebühren sind max. in Höhe von 15 EUR/Tag erstattungsfähig.
Große Wegstreckenentschädigung
Besteht an der Benutzung eines Privat-Kfz ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag aktuell 0,38 EUR je gefahrenen Entfernungskilometer.
Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Privat-Kfz erfolgt innerhalb der Reiseantragstellung und durch nachfolgende der Erteilung der Dienstreisegenehmigung.
Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Reiseantritt festgestellt und begründet werden. Ein Schadenersatz für Sachschäden am Kfz nach den jeweils hierfür geltenden Bestimmungen ist gegeben (Meldung an K5).
Parkgebühren sind vollumfänglich erstattungsfähig.
Die Anforderungen an das Vorliegen eines „erheblichen dienstlichen Interesses“ sind dann erfüllt, wenn einer der nachfolgenden Gründe zutrifft:
- ein Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (Bsp. Bahn) nicht durchgeführt werden kann oder ein solches Beförderungsmittel nicht zur Verfügung steht,
- schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck (kein persönliches Reisegepäck) mitzuführen ist,
- Sinn und Zweck des Dienstgeschäftes die Benutzung eines Kraftfahrzeuges erfordern,
- die Benutzung eines Kraftfahrzeuges es z. B. ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten oder
- eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen aG vorliegt.
Die Anerkennung eines „erheblichen dienstlichen Interesses“ aus Anlass der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist grundsätzlich nicht möglich. Sie kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn im Einzelfall zwingende dienstliche oder fürsorgerechtliche Gründe dafür sprechen.