FAQ - Dienstreise durchführen
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Zu welcher Uhrzeit ist der Beginn bzw. die Beendigung einer Dienstreise zumutbar?
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In welcher Höhe besteht Anspruch auf Tagegeld im Inland?
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In welcher Höhe besteht Anspruch auf Tagegeld im Ausland?
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Wann und in welcher Höhe besteht ein Anspruch auf Übernachtungsgeld im Inland?
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Gibt es auch bei Reisen ins Ausland Übernachtungsgeld?
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Was ist bei der Ausstellung von Hotelrechnungen zu beachten?
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Auf meiner Hotelrechnung steht „Bettensteuer“; was ist das/wie gehe ich damit um?
Der Beginn einer Reise ist grundsätzlich ab 06:00 Uhr zumutbar, die Ankunft am Geschäftsort sowie die Rückkehr an den Wohnort bis 24:00 Uhr (keine Unterscheidung nach Sommer und Winter).
Ein früherer Dienstreisebeginn bzw. ein späteres Dienstreiseende aus dienstlichen Gründen (z. B. zweckmäßige Verkehrsmittel, dienstlich bereitgestellte Mitfahr- bzw. Mitfluggelegenheiten) bleiben unberührt.
Grundlage für die Bemessung dieser Mehraufwandsentschädigung ist § 9 Absatz 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Land Sachsen-Anhalt hat den Tagegeldanspruch abweichend davon geregelt (b. B. siehe § 4 BesVersEG LSA), sodass Folgendes gilt:
- mehr als acht Stunden: 6,00 Euro
- mindestens 14 Stunden: 12,00 Euro
- mindestens 24 Stunden: 24,00 Euro.
Eine Dienstreise, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Die Höhe des Tagegeldes für Verpflegungsmehraufwendungen bestimmt sich gemäß § 9, Abs. 4a Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und -übernachtungsgelder (ARVVwV) länderbezogen ausgewiesenen Sätze (siehe Formularpool „Tagegeld“)
für eintägige Dienstreisen
bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 80% des jeweiligen Auslandstagegeldes
für mehrtägige Reisen (mit Übernachtung)
unabhängig von der Abwesenheitsdauer
- am Anreisetag 80% des jeweiligen Auslandstagegeldes
- am Abreisetag 80% des jeweiligen Auslandstagegeldes
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 100% des jeweiligen Auslandstagegeldes.
Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro pro Nacht.
Ja, siehe dazu Formularpool „Tagegeld“ „Auslandstage- und Übernachtungsgelder"
Wird nicht in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel) genächtigt, sondern privat (z.B. bei Verwandten), kann auch bei einem Auslandsaufenthalt pauschales Übernachtungsgeld in Anspruch genommen werden. Es beträgt 50% des Listenbetrages (siehe „Auslandstage- und Übernachtungsgelder…“), höchstens jedoch 30 Euro pro Nacht.
Hotelkosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, wenn bei der Buchung und Rechnungslegung des Hotels die Veranlassung durch den Arbeitgeber zum Ausdruck kommt. Das ist der Fall, wenn:
- die Buchungen in schriftlicher/elektronischer Form vorgenommen sind; d. h., Buchungsbestätigung und Hotelrechnung aufbewahren und der Reisekostenrechnung beifügen
- die Rechnung vom Beherbergungsbetrieb auf den Arbeitgeber ausgestellt ist (OVGU Magdeburg, Universitätsplatz 2, 39106 Magdeburg)
Fehlen diese Angaben, liegt keine arbeitgeberveranlasste Buchung vor und es erfolgt eine Kostenerstattung wie folgt:
- volle Erstattung Nächtigungskosten
- keine Erstattung Frühstückskosten.
Die Bettensteuer (auch Kulturförderabgabe, Beherbergungssteuer, Übernachtungssteuer, Tourismusabgabe oder City Tax genannt) ist eine kommunale Abgabe, die ein Beherbergungsbetrieb auf Gäste übertragen kann.
Für Übernachtungen, die aus dienstlichen Gründen notwendig sind, muss eine solche Abgabe nicht gezahlt werden. Von dieser kann eine dienstlich reisende Person befreit werden.
Grundsätzlich wird empfohlen, bei der Zimmerbuchung im Beherbergungsbetrieb die Handhabung der Bettensteuer zu erfragen.
Kosten dieser Art müssen im Rahmen einer Dienstreisedurchführung nicht anfallen, sind also vermeidbar.