1_Für welche Statusgruppen gelten die an der OVGU gültigen Regelungen nur in eingeschränkten Umfang?
Gastprofessoren
Zur Erstattung von Reisekosten an Gastvortragende wird auf die Hochschulöffentlichen Bekanntmachungen Teil II (HÖB) Nr. 04. Finanzen, Planung, Beschaffungswesen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung sind sowohl die Bedeutung und der Umfang des Gastvortrages als auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 Landeshaushaltsordnung des Land Sachsen-Anhalt (LHO LSA) sowie des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu berücksichtigen.
Die Abrechnung des Gastvortrages ist dem Dezernat Finanzangelegenheiten mit allen erforderlichen Unterlagen (Vereinbarung sowie Originalbelege zur Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten) zu übersenden.
Lehrbeauftragte
Ob und in welchem Umfang eine Vergütung von Reisekosten (Auslagenersatz) erfolgen soll, planen die Fachbereiche im Hinblick auf die jeweilige Mittelsituation (verfügbare Haushaltsmittel).
Wurde innerhalb der Lehrauftragung ein Auslagenersatz vereinbart, ist die Erstattung der mit dem Lehrauftrag verbundenen Reisekosten nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und unter Einhaltung der an der OVGU geltenden rechtlichen Bestimmungen zulässig (HSG LSA, Verfügungen des Geldgebers sowie weitere beamtenrechtliche und reisekostenrechtliche Regelungen).
Die Beantragung und Abrechnung von Reiseauslagen (Auslagenersatz) erfolgt digital innerhalb des Dokumentenmanagementsystems (d.3).
Tatsächlich entstandene, grundsätzlich durch Originalbelege nachgewiesene, notwendige Reisekosten (Fahrkosten, Kosten für Verpflegung und Unterkunft) sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.
Zahlungen von Pauschalbeträgen in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes sind unzulässig.
Es gilt die Ausschlussfrist von 6 Monaten.
Außenstehende mit Einladung
- Externe Gutachter,
- externe Mitglieder von Gremien, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder Berufungskommissionen an der OVGU sowie
- sonstige Externe, die im Auftrag der OVGU tätig sind,
können auf Grundlage einer Einladung reisen.
- Reisevergütung und Ausschlussfrist richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); keine Entschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG)
- Beantragung der Kostenerstattung erfolgt formlos beim Dezernat Finanzangelegenheiten
- pauschales Aufenthalts- und Übernachtungsgeld werden nicht gewährt
Außenstehende mit privatrechtlicher Vereinbarung
- Hochschullehrer im Ruhestand ohne Ruhestandsvereinbarung,
- Studierende ohne Arbeitsverhältnis mit der OVGU sowie
- eingeschriebene Promovenden/Stipendiaten,
die im Auftrag der OVGU tätig sind, reisen auf Grundlage einer geschlossenen Vereinbarung (Reisegenehmigung per Dienstreiseantrag unzulässig).
- Vereinbarung regelt die vergütungsfähigen Aufwendungen (Bsp. Beförderungsmittel, Übernachtungskosten)
- formloser Antrag auf Kostenerstattung (handschriftlich unterzeichnet) enthält Namen, Privatanschrift, Bankverbindung sowie Reisedaten (Reiseweg, -zeitraum und -zweck)
- im Original beifügen: geschlossene Vereinbarung, alle Kostennachweise (Bsp. Hotelrechnung, Rechnung Restaurant und/oder Kassenbeleg Supermarkt, wenn Verpflegungsmehraufwendungen vergütet werden sollen),
- Aufwendungen, die nicht durch Originalbelege nachgewiesen sind, werden nicht erstattet.
- Pauschvergütungen (Tage- und Übernachtungsgeld) werden nicht gewährt
- für ausreichenden Versicherungsschutz in Eigenregie sorgen
- Reiseabrechnung/Beantragung der Kostenrückerstattung innerhalb von sechs Monaten nach Reiseende
- Ausschlussfrist: Es gelten die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).