Rechtlichte Grundlagen

Die wichtigsten Bestimmungen zum Lehrauftragsrecht an der OVGU sind:

Hochschulgesetz des Landes Sachsen Anhalt (HSG LSA), insbesondere unter Beachtung der Maßgaben des § 50 HSG LSA „Lehrbeauftragte“

Interne Lehrauftragsordnung der OVGU Magdeburg

Nebentätigkeitsverordnung zum Umfang der Nebentätigkeit

Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des LSA - zur Höchstgrenze des Lehrauftragsumfangs

Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 (BGBl. I, S. 1554, zuletzt geändert durch Art.58 des Gesetzes vom 23.12.2003 BGBl. I, S. 2848)- zur Meldung an das Finanzamt

Rechtsverhältnisse von Lehrbeauftragten

  • Der Lehrauftrag ist ein öffentlich rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art und begründet (auch im Fall wiederholter Erteilung) kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
  • Auf Leistungen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typisch sind, wie beispielsweise Erholungsurlaub, Beihilfen und insbesondere Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, besteht kein Anspruch.
  • Die Lehrauftragstätigkeit ist eine selbstständige Tätigkeit und unterliegt der Steuerpflicht.
  • Lehrbeauftragte unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
  • Lehrbeauftragte sind von vornherein mit einer zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut und haben in der Regel weitere Pflichten nicht zu übernehmen.
  • Da kein abhängiges  Beschäftigungsverhältnis besteht, sind sie als Selbstständige versicherungsfrei und müssen insoweit eventuelle Risiken (u. a. Unfallschutz) privat versichern.
  • Für die Einhaltung des Nebentätigkeitsrechts sowie der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten tragen die Lehrbeauftragten selbst Sorge.

Letzte Änderung: 20.09.2024 - Ansprechpartner: Webmaster