Abteilungsleiter K25
Rechtlichte Grundlagen
Die wichtigsten Bestimmungen zum Lehrauftragsrecht an der OVGU sind:
Hochschulgesetz des Landes Sachsen Anhalt (HSG LSA), insbesondere unter Beachtung der Maßgaben des § 50 HSG LSA „Lehrbeauftragte“
Interne Lehrauftragsordnung der OVGU Magdeburg
Nebentätigkeitsverordnung zum Umfang der Nebentätigkeit
Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des LSA - zur Höchstgrenze des Lehrauftragsumfangs
Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 (BGBl. I, S. 1554, zuletzt geändert durch Art.58 des Gesetzes vom 23.12.2003 BGBl. I, S. 2848)- zur Meldung an das Finanzamt
Rechtsverhältnisse von Lehrbeauftragten
- Der Lehrauftrag ist ein öffentlich rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art und begründet (auch im Fall wiederholter Erteilung) kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
- Auf Leistungen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typisch sind, wie beispielsweise Erholungsurlaub, Beihilfen und insbesondere Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, besteht kein Anspruch.
- Die Lehrauftragstätigkeit ist eine selbstständige Tätigkeit und unterliegt der Steuerpflicht.
- Lehrbeauftragte unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
- Lehrbeauftragte sind von vornherein mit einer zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut und haben in der Regel weitere Pflichten nicht zu übernehmen.
- Da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, sind sie als Selbstständige versicherungsfrei und müssen insoweit eventuelle Risiken (u. a. Unfallschutz) privat versichern.
- Für die Einhaltung des Nebentätigkeitsrechts sowie der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten tragen die Lehrbeauftragten selbst Sorge.