Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

 
 
 
 
 
 
 
 

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

c25


Mit freundlicher Genehmigung von Phil Hubbe.
Weitere Cartoons unter http://www.hubbe-cartoos.de/

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Nach § 2 Abs.5 des Hochschulrahmengesetzes des Bundes und § 73 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben die Hochschulen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen besonders zu berücksichtigen. Die/der Beauftragte für Studierende mit gesundheitlichen Einschränkungen/ Behinderungen hat in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben zu erfüllen:

Letzte Änderung: 01.09.2011 - Ansprechpartner: Webmaster