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Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Nach § 2 Abs.5 des Hochschulrahmengesetzes des Bundes und § 73 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben die Hochschulen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen besonders zu berücksichtigen. Die/der Beauftragte für Studierende mit gesundheitlichen Einschränkungen/ Behinderungen hat in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Anlaufstelle für Studierende mit gesundheitlichen Einschränkungen/ Behinderungen
- Zusammenarbeit mit der Hochschulleitung und mit Hochschulgremien
- Zusammenarbeit mit dem Lehrkörper, den Selbstverwaltungsgremien und anderen Einrichtungen zur Schaffung angemessener Lern-, Arbeits- und Prüfungsbedingungen und insbesondere von Nachteilsausgleichen
- Unterstützung bei der Anschaffung einer Grundausstattung von apparativen, technischen, personellen Hilfen für Studierende
- Mitwirkung bei der behindertengerechten Ausstattung zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen
- Kooperation mit den Kommunen der Hochschulregion ( Behindertenbeauftragter der Stadt Magdeburg ) und mit anderen Hochschulen
- Mitverantwortung für die Umsetzung des Anspruchs einer "barrierefreien Hochschule" ( Baumaßnahmen, Orientierungshilfen, barrierefreie Kommunikation )
Konkrete Festlegungen finden Sie in der Integrationsvereinbarung der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg (siehe Verwaltungshandbuch )
Letzte Änderung: 01.09.2011 - Ansprechpartner:
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