Unfallversicherungsschutz für Studierende
Für wen und wann gilt der Versicherungsschutz?
Ordentlich immatrikulierte Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert. Versichert sind Unfälle, die sich zum Beispiel bei Lehrveranstaltungen, bei der Bibliotheksnutzung oder bei Exkursionen ereignen. Der Versicherungsschutz gilt auch auf dem Weg zwischen Universität und Wohnung.
- Sagen Sie Ihrem Arzt, dass es sich um einen Arbeits- bzw. Wegeunfall handelt.
- Alle Unfälle sind der Universität unverzüglich anzuzeigen.
- Nutzen Sie dafür das Formular für die Unfallanzeige und gegebenenfalls den Wegeunfallbogen.
Wie ist beim Ausfüllen der Unfallanzeigen zu verfahren?
Die spezielle Unfallanzeige für Schüler und Studierende wird vom Dekan der immatrikulierenden Fakultät unterzeichnet. Wir empfehlen hierzu, dass die Unfallanzeige möglichst weitgehend bereits vom Studierenden oder von einem Bevollmächtigten ausgefüllt und dann der Abt. Arbeitssicherheit und Umweltschutz zugeleitet wird, wo die weitere Bearbeitung erfolgt.
Bei Unfällen von Studierenden, die sich im Rahmen der Sportausbildung ereignen, tritt entweder das Sportzentrum (SPOZ) oder das Institut III, Bereich Sportwissenschaft (SPW), in Funktion des Dekans, d.h. es zeichnet entweder der Geschäftsführende Leiter des Sportzentrums (SPOZ) oder der Geschäftsführende Leiter des Bereiches Sportwissenschaft (SPW).
Handelt es sich bei dem Unfall um einen Wegeunfall, ist in allen Fällen zusätzlich zu der Unfallanzeige der Wegeunfallfragebogen auszufüllen und ebenfalls einzureichen.
Bei sog. Bagatellunfällen, d.h. Unfällen, bei denen Sie sich entscheiden, keinen Arzt aufzusuchen, besteht trotzdem Versicherungsschutz. Bei solchen Bagatellunfällen ist daher das Formular „Unfallerstanzeige“ zu verwenden. Dieses erleichtert im Falle eventuell später zu Tage tretender unfallbedingter Gesundheitsschäden die formelle Anerkennung als Arbeitsunfall (rückwirkender Versicherungsschutz), wenn durch dann anfallende Behandlungskosten der Unfall meldepflichtig wird.
Bin ich im Ausland versichert?
Bei Auslandsaufenthalten besteht Versicherungsschutz nur, wenn es sich um eine Veranstaltung einer deutschen Hochschule handelt. Hier werden in der Regel nur Auslandsaufenthalte anerkannt, die von deutschen Hochschulen geleitet und organisiert werden. Nicht versichert sind selbstorganisierte Auslandsaufenthalte, auch wenn sie von der deutschen Hochschule unterstützt und zum Beispiel für die Fertigstellung einer Examensarbeit als notwendig angesehen werden.
Bin ich während meines Praktikums versichert?
Studierende, die ein Praktikum absolvieren, sind i. d. R. über die Unfallversicherung des Betriebes bzw. der Einrichtung, in der sie tätig werden, versichert. Dies sollte aber vor Aufnahme des Praktikums geklärt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch darüber gesprochen werden, ob Schäden, die eine Praktikantin / ein Praktikant verursacht, von dem Betrieb bzw. von der Einrichtung getragen werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung bzw. einer zeitlich befristeten Berufshaftpflichtversicherung anzuraten.
Weitere Informationen:
GUV-Information: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen
DGUV-Information: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Studierende