Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfall, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Arbeitsunfähigkeit

Sobald Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihre Tätigkeit nicht ausüben können, ist dies unverzüglich, spätestens bis 08:30 Uhr, dem Arbeitgeber in geeigneter Form bekanntzugeben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat in der Regel am dritten Tage nach Krankheit dem Dezernat Personalwesen vorzuliegen.

Beachten Sie dazu auch das Verwaltungsrundschreiben Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeits- und Dienstunfähigkeit (ohne FME).

 

Arbeitsunfall/Wegeunfall/Unfall durch das Verschulden Dritter

Bei einem Unfall setzen Sie sich bitte schnellstmöglich mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten in Verbindung und unterrichten diese/diesen. Bitte füllen Sie die entsprechende Unfallanzeige aus und schicken Sie diese unverzüglich an das Dezernat Personalwesen.

Bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte nutzen Sie bitte das Formular „Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte bei körperlicher Schädigung (ohne MED)“.

 

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) dient dazu, Beschäftigten nach längerer Krankheit mit Unterstützung des Arbeitgebers die Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu geben, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, den Arbeitsplatz zu erhalten und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Das BEM ist ein Angebot an alle Beschäftigten, Beamten und Auszubildenden, die in den letzten 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind.

Ebenfalls kann das BEM als präventive Maßnahme verstanden werden, wenn durch den Dienstherren frühzeitig gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters wahrgenommen werden.

Vertiefende Informationen zum Ablauf des BEM und Ansprechpartnern finden Sie hier.

Letzte Änderung: 07.08.2023 - Ansprechpartner: Andreas Grahn