Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rente

Mit dem Eintritt in die gesetzliche Regelaltersrente wird das Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung  beendet (TV §33). Das bedeutet, dass mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Bei Inanspruchnahme einer anderen Rentenform (z. B. Rente für langjährig Versicherte) ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag möglich.

Im Falle einer Erwerbsminderungsrente (voll oder teilweise) ist nach Zugang der Bewilligung durch den Rentenversicherungsträger unverzüglich der Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen. Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe durch den Rententräger.

Gern stehen Ihnen Ihre Personalsachbearbeiterinnen für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Befristung

Viele Arbeitsverhältnisse an Universitäten sind befristet. Grundlage sind das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) oder das Mutterschutzgesetz sowie das Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Arbeitsverhältnis endet ohne weitere Schritte zum Ende der Vertragslaufzeit. Verlängerungen gelten nur, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart wurden. Bitte achten Sie auf die Meldefristen beim Arbeitsamt.

Auflösungsvertrag

Der Auflösungsvertrag dient als Instrument der einvernehmlich beidseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter der Nichteinhaltung der Kündigungsfristen. Beabsichtigen Sie, Ihren Arbeitsvertrag mittels eines Auflösungsvertrages zu beenden, bedarf dieser der Schriftform sowie dem Einvernehmen Ihrer Vorgesetzten/Ihres Vorgesetzten. Hierfür reicht ein formloser, von der/vom Vorgesetzen befürworteter Antrag an das Dezernat Personalwesen.

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist ein Instrument der einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfristen. Eine arbeitnehmerseitige Kündigung muss, laut TV-L §34 Abs. 1 immer fristgerecht und in Schriftform im Dezernat Personalwesen eingereicht werden. Die Kündigungsfrist beträgt innerhalb der Probezeit (sechs Monate) zwei Wochen zum Monatsschluss. Je nach Beschäftigungsdauer verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend.

 

Folgende Tabelle gibt einen Überblick:

 Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
 bis zu einem Jahr

1 Monat zum Schluss eines Kalendermonats

 von mehr als einem Jahr

6 Wochen

 von mindestens 5 Jahren 3 Monate
 von mindestens 8 Jahren 4 Monate
 von mindestens 10 Jahren 5 Monate
 von mindestens 12 Jahren 6 Monate
 zum Ablauf eines Kalendervierteljahres

Letzte Änderung: 07.08.2023 - Ansprechpartner: Andreas Grahn