Vergütung von Lehraufträgen

Vergütungssätze:

Im Lehrauftrag ist zu bestimmen, ob und in welcher Höhe er vergütet wird. Die Vergütungssätze für Lehrbeauftragte betragen:

mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (LBA) bis 30,- €
mit den Lehraufgaben wie Professoren bis 55,- €
mit Aufgaben von besonderer Bedeutung und Belastung bis 70,- €

 

Grundsätzliches zur Vergütung:

  • Bei der Bemessung der Vergütungssätze in der wissenschaftlichen Weiterbildung sind grundsätzlich Kriterien wie u. a. das Qualifikationsniveau, wissenschaftliche Leistungen, Praxiserfahrungen, die berufliche Stellung, besondere Bedeutung der Lehrveranstaltung sowie die Höhe der Honorare vergleichbarer Angebote zu berücksichtigen.
  • Die Lehrauftragsvergütung erfolgt nach tatsächlich geleisteten Einzelstunden. Eine Einzelstunde ist eine selbstständige Lehrstunde im zeitlichen Umfang von 45 Minuten Dauer. Eine vergütungsfähige Einzelstunde setzt in der Regel mindestens fünf Hörerinnen oder Hörer voraus. Bereits bei der Antragstellung zum Lehrauftrag erfolgt eine Abschätzung über die voraussichtliche Anzahl der Hörerinnen oder Hörer. Die Fakultäten bzw. das Sprachenzentrum entscheiden gemäß der durch die Institute/Sprachbereiche geprüften Nachfrage spätestens nach den ersten beiden Veranstaltungen über die weitere Durchführung oder den Widerruf der Lehrveranstaltung. Im Fall eines Widerrufs des Lehrauftrages werden bereits erbrachte Stunden anteilig vergütet. 
  • Alle mit dem Lehrauftrag verbundenen Tätigkeiten, z. B. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, Korrekturen, Besprechungen und Prüfungen sind durch die Vergütung abgegolten.
  • Die Vergütung für die Mitwirkung an zusätzlichen Prüfungen kann entsprechend der Haushaltslage der Fakultät auf der Basis abgestufter Vergütungssätze gesondert geregelt werden.
  • Die Regelsätze je geleisteter Einzelstunde gelten verbindlich für die Finanzierung der Vergütung aus Haushaltsmitteln bzw. aus vereinnahmten Gebühren.

 

Besondere Regelungen zur Höhe der Vergütungssätze:

  • Für Lehrbeauftragte im Bereich des Sprachenzentrums der OVGU Magdeburg sind bezüglich der Vergütung die mit dem Rektorat vereinbarten Sonderregungen anzuwenden.
  • Die Zahlung einer höheren als dieser o. g. Vergütung kann im Ausnahmefall von der Institutsleiterein/vom Institutsleiter bei der DekaninIdem Dekan beantragt werden (bis max. 20 % mehr).
  • Die Höhe der Vergütung und die Gründe für eine Überschreitung der o. g. Höchstsätze sind zu dokumentieren und dem Personaldezernat zusammen mit den Antragsunterlagen zuzuleiten.
  • Die ggf. zusätzliche Prüfungsvergütung je voller Zeitstunde kann i. H. v. 15 € gezahlt werden. Bei höheren Lehrauftragsvergütungen soll die ggf. zusätzlich vereinbarte Prüfungsvergütung jedoch 60 % der regulären Lehrauftragsvergütung nicht überschreiten.
  • Sofern gemäß § 111 HSG LSA für Studienangebote in der wissenschaftlichen Weiterbildung Gebühren und Entgelte erhoben werden, kann für die in der Weiterbildung tätigen Lehrbeauftragten der Vergütungssatz bis zu 100,- € je gehaltener Einzelstunde betragen.
  • Davon ausgenommen sind die Vergütungen des eingesetzten eigenen hauptamtlichen Personals in der Weiterbildung. Zur Absicherung der Pflichten aus dem hauptamtlichen Arbeitsverhältnis ist im Interesse der OVGU darauf zu achten, dass die hier vereinbarte Lehrauftragsvergütung das Doppelte der jeweiligen regulären Stundenvergütung im Hauptamt nicht überschreiten soll.
  • Im Rahmen der Weiterbildung kann in Ausnahmefällen eine (bis max. 30 % ) über den Höchstgrenzen liegende Vergütung gezahlt werden, sofern das Mittelaufkommen aus den Gebühren oder Entgelten zur Deckung der vollständigen Kosten des Studienangebotes ausreicht. Haushaltsmittel dürfen dafür nicht genutzt werden.

Letzte Änderung: 09.07.2020 - Ansprechpartner: Webmaster