Was ist eine Dienstreise?

Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Die sachliche Notwendigkeit einer Dienstreise ist vom Genehmigenden zu prüfen.

Dienstreisen sind dann notwendig, wenn ihr Zweck nicht auf andere Weise erreichbar ist.

Grundsätzlich dürfen Dienstreisen erst dann angetreten werden, wenn sie zuvor schriftlich genehmigt worden sind und wenn genügend finanzielle Mittel (Haushaltsmittel, Drittmittel, DAAD Pauschalen) zur Verfügung stehen.

Die Befugnis zur Genehmigung wird an die Leiter der Universitätseinrichtungen übertragen. Die Dienstreisen der Dekane und der Leiterinnen und Leiter der Zentralen Einrichtungen sind durch den Rektor, die Dienstreisen der Institutsleiterinnen und -leiter durch die/den jeweiligen Dekanin/Dekan und die der Dezernentinnen/Dezernenten durch den Kanzler zu genehmigen.

Die schriftliche Genehmigung von Dienstreisen dient der Rechtssicherheit. Sie ist wichtig für den Anspruch auf Reisekostenvergütung sowie für den notwendigen Unfallschutz.

Für das Reisegeschehen an der OVGU und die Erstattung der entstehenden Reisekosten müssen verschiedene Rechtsvorschriften eingehalten werden. Da es im Land Sachsen-Anhalt kein eigenes Landesreisekostengesetz gibt, gelten die Regelungen des Bundes (Bundesreisekostengesetz „BRKG“) inklusive der dazu in Sachsen-Anhalt erlassenen Besonderheiten/ Einschränkungen (z.B. nur Erstattung der 2. Klasse bei Dienstreisen mit der Deutschen Bahn, Dreistufigkeit des Tagegeldes im Inland sowie Erstattung der kleinen Wegstreckenentschädigung bei PKW-Nutzung).

Grundsätzlich hat jeder/jede Dienstreisende der OVGU Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen im Rahmen der erteilten Genehmigung, soweit nicht ausdrücklich (ganz oder teilweise) verzichtet oder eine Eigenbeteiligung vereinbart wurde.

Die Reisekostenabrechnung ist zeitnah der/dem jeweils Reisekostenverantwortlichen der Kostenstelle zu übergeben.

Nach rechnerischer und sachlicher Richtigzeichnung sind die kompletten Unterlagen rechtzeitig, spätestens 6 Monate nach dem Ende der Dienstreise, an die Reisekostenstelle zu einzureichen. Mit Ablauf dieser Frist kann keine Erstattung mehr erfolgen.

Wird an der OVGU flächendeckend ein Modul einer Reisekostensoftware eingeführt, ist dieses auch für die Abrechnung zu nutzen.

Letzte Änderung: 08.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster