In welcher Höhe besteht Anspruch auf Tagegeld im Ausland?

Die Höhe des Tagegeldes für Verpflegungsmehraufwendungen bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 4a Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und -übernachtungsgelder (ARVVwV) länderbezogen ausgewiesenen Sätze (siehe Formularpool „Tagegeld“)

für eintägige Dienstreisen

bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 80% des jeweiligen Auslandstagegeldes

 

für mehrtägige Reisen (mit Übernachtung)

unabhängig von der Abwesenheitsdauer

  • am Anreisetag 80% des jeweiligen Auslandstagegeldes
  • am Abreisetag 80% des jeweiligen Auslandstagegeldes

 

bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 100% des jeweiligen Auslandstagegeldes.

Letzte Änderung: 18.05.2023 - Ansprechpartner: Webmaster