Krankheit von Kindern

Im Falle der Erkrankung eines Kindes ist dies der/dem Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin ist dem Dezernat Personalwesen die Anzeige/der Antrag auf Arbeitsbefreiung/Sonderurlaub zur häuslichen Pflege eines erkrankten Kindes sowie eine Kopie des Kinder-Krankenscheines vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass die Arbeitsbefreiung aufgrund der Krankschreibung des Kindes zu einer Unterbrechung der Bezügezahlung führt. Sie müssen diesen Entgelt-Ausfall bei Ihrer Krankenkasse geltend machen.

Letzte Änderung: 17.01.2024 - Ansprechpartner: Andreas Grahn