Genehmigung

Die Dienstreise muss grundsätzlich vor Antritt von der/vom Vorgesetzten schriftlich genehmigt/angeordnet werden. Nutzen Sie dafür WinTrip.

Reisekostenrechtliche Prinzipien, die anschließend die Reisekostenabrechnung erleichtern (die schriftliche Genehmigung ist Grundlage für die Berechnung der Reisekostenvergütung und muss der Abrechnung im Original beigefügt werden), können somit schon vor Antritt einer Dienstreise geprüft und festgelegt werden.

  • Die schriftliche Genehmigung dient der Rechtssicherheit (z. B. Anspruch auf Reisekostenvergütung, Unfallfürsorge, etc.)
  • Der/Die Vorgesetzte hat die Notwendigkeit einer Dienstreise unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel zu prüfen. Das Gebot der Sparsamkeit hat sowohl der Dienstreisende als auch die/der Vorgesetzte zu beachten.
  • Dazu gehört auch, dass der Antritt und die Beendigung der Dienstreise an der Wohnung oder der Dienststelle grundsätzlich nach diesem Grundsatz zu bestimmen ist. Die/Der Vorgesetzte kann hierzu eine Anordnung treffen. (z. B. es handelt sich um die Wohnung, von der aus die/der Bedienstete regelmäßig Ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht, ein zweiter Wohnsitz, z.B. Familienwohnsitz bleibt unberücksichtigt.)
  • Die Genehmigung einer Dienstreise muss im Original zusammen mit der Reisekostenabrechnung vorgelegt werden.
  • Eine dauerhafte Genehmigung für Dienstreisen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie darf nur an Dienstreisende erteilt werden, die Dienstgeschäfte bestimmter Art an denselben auswärtigen Geschäftsort über einen längeren Zeitraum hinweg zu erledigen haben.
  • Für Externe ohne Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur OVGU ist keine Genehmigung erforderlich. Ein Einladungsschreiben, privatrechtliche Vereinbarung oder ähnliches sowie eine Bestätigung des Instituts zur Kostenübernahme ist ausreichend. Auch hier ist der Sparsamkeitsgrundsatz zu beachten.

Letzte Änderung: 21.03.2024 - Ansprechpartner: Webmaster