Unteraufträge

Die Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen sind direkte erstattungsfähige Kosten. Grundsätzlich sollen Vertragspartner die Arbeit selbst ausführen. Nur kleinere Tätigkeiten dürfen ausgelagert werden und müssen bereits im Zuwendungsvertrag (ANNEX I) festgelegt sein.

Die Obergrenze für Unteraufträge liegt bei 60.000€. Darüber hinausgehende Summen sind möglich, falls sie zur Erreichung der Projektziele zwingend erforderlich sind, unterliegen jedoch besonderen Abstimmungen mit der EU-Kommission. Indirekte Kosten können für Unteraufträge nicht angerechnet werden.

Unteraufträge zwischen Partnern sind nicht gestattet.

Letzte Änderung: 20.05.2022 - Ansprechpartner: Webmaster