Bewerbungsbedingungen für die Abgabe von Angeboten

Bei der Abgabe von Angeboten sind folgende Regelungen zu beachten.

 

1. Wir erbitten das Angebot verbindlich, vollständig ausgerechnet (Einzelpreis/Gesamtpreis) und mit einer Angabe von Lieferzeit und allen anfallenden Nebenkosten (wie Transport,- Transportversicherungs,- und Verpackungskosten) einzureichen. Die Preisstellung soll frei Verwendungsstelle vorgesehen werden.

 

2. Das Angebot ist kostenlos einzureichen.

 

3. Der Bieter hat sich bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Vergabeunterlagen zu halten.

 

4. Das Angebot muss alle geforderten Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und/oder Erklärungen enthalten. Alle Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.  

 

5. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden (bspw. Eignungsnachweise). Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgebende Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.

 

6. Zugelassene Form der Angebotsabgabe (jeweilige Bedingungen der Vergabeunterlagen beachten): schriftlich per Post, elektronisch mit fortgeschrittener Signatur, elektronisch mit qualifizierter Signatur. Schriftliche Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag mit Angabe der Vergabenummer und unter Verwendung des Kennzettels einzureichen. Das Eingangsdatum in der Otto-von Guericke Universität (OvGU) gilt für die Einhaltung der Abgabefrist.

 

7. Alle Änderungen und Ergänzungen im Text der Vergabe- und Vertragsunterlagen, der Verweis auf die eigenen AGB, die Änderung der Bindefrist und des Zahlungsziels führen zum Ausschluss des Angebots.

 

8. Wenn Nebenangebote zugelassen sind, die von der Leistungsbeschreibung bzw. von den Vertragsbedingungen abweichen, sind sie auch ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes zulässig. Verbindliche Anforderungen, Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung sind auch von Nebenangeboten zu erfüllen.

 

9.  Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle seine Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Dabei sind die geforderten Nachweise in den Vergabeunterlagen zu beachten.

 

10. Bewerber-/Bietergemeinschaften müssen mit Abgabe des Angebotes bzw. bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb bereits mit Abgabe des Teilnahmeantrags alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft benennen und Art und Umfang des jeweiligen Leistungsteils des einzelnen angeben. Für die Abgabe von Erklärungen im Vergabeverfahren sowie für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages muss ein Mitglied als Vertreter bevollmächtigt werden. Dieser muss sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.    

 

11. Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben. Der Ausschluss von Bewerbern von der Teilnahme am Wettbewerb erfolgt, wenn zwingende Ausschlussgründe gemäß §123 GWB, §124 GWB vorliegen.

 

12. Das Angebot muss vor dem Ablauf der Angebotsfrist vollständig in der OvGU eingegangen sein. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Berichtigungen des Angebotes.

 

13. Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden, sofern er es nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist schriftlich, telegrafisch oder über die elektronische Plattform zurückgezogen hat.

 

14. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt, welches auf Grundlage der in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen genannten Wertungskriterien erfolgt.

 

15. Wurde bis zum Ablauf der Bindefrist kein Auftrag erteilt, kann der Bieter davon ausgehen, dass das Angebot für die Auftragsvergabe nicht berücksichtigt wurde.

 

16. Nicht berücksichtigte Bewerber erhalten nach der Auftragserteilung auf Antrag gem. §19 (1) VOL/A oder gem. §19 (1) LVG LSA eine Benachrichtigung über deren Nichtberücksichtigung. Bei EU-Vergabeverfahren erhalten nicht berücksichtigte Bewerber, unbeschadet des §134 GWB, nach Auftragserteilung auf Antrag eine Begründung gem. §62 (2) VGV.

 

17.  Wir weisen darauf hin, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/ Teil B http://www.ovgu.de/unimagdeburg_media/VOLB.pdf) Bestandteil des Vertrages werden.

 

18. Die gültige Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) ist verbindlicher Bestandteil der Vergabeverfahren.

 

18. Die gültige Fassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeordnung VGV) ist verbindlicher Bestandteil für Vergabeverfahren bei Waren- und Dienstleistungen ab dem Schwellenwert.

 

19. Zusatz für Ausländische Bewerber: Ergänzend zu den Vergabeunterlagen gelten die deutschen Rechtsvorschriften.  Das Angebot sowie der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Preise sind in EURO anzugeben.

 

20. Als Nachprüfungsstelle ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, 3. Vergabekammer, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle / Saale, Deutschland zuständig.

Letzte Änderung: 05.09.2022 - Ansprechpartner: Webmaster