Allgemeine Hinweise zur Krankenversicherung

Alle Studierenden an einer deutschen Hochschule/Universität unterliegen in Deutschland der gesetzlichen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).

Auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist eine deutsche Krankenversicherung erforderlich.

Sofern die deutsche Botschaft im Heimatland einen Krankenversicherungsschutz für Deutschland verlangt, schließen Sie bitte nur eine Reisekrankenversicherung für die ersten 1 bis 3 Monate ab (je nach Einreise- und Immatrikulationsdatum). In Deutschland können Sie dann eine deutsche Krankenversicherung abschließen und müssen nicht doppelt bezahlen.

Angehörige der EU-Mitgliedsländer oder anderer Länder, mit denen ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland besteht, müssen in Deutschland keine zusätzliche Krankenversicherung abschließen. Ein gültiger (elektronischer) Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz ist der Universität bei der Immatrikulation vorzulegen.

Sofern Sie im Besitz der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) sind, können Sie direkt zum Arzt gehen. Die Arztpraxen sind mit der Vorgehensweise vertraut. Dort füllen Sie aus: Erklärung über die deutsche Krankenkasse, zu deren Lasten die ärztliche Leistung geht.

Studierende aus Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen haben die Möglichkeit, sich vor Besuch des Arztes bei einer gesetzlichen Krankenversicherung einen Behandlungsschein zu besorgen.

Allerdings erfolgt bei Inhaber*innen der EHIC und bei Studierenden aus Abkommensstaaten beim Arzt nur eine Notfallbehandlung. Vorsorgeuntersuchungen sind durch die EU-Gesundheitskarte und die Sozialversicherungsabkommen nicht abgedeckt. Sollte neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ein Praktikum begonnen werden, muss dies dem Versicherungsträger im Heimatland mitgeteilt werden. Der Versicherungsschutz im Heimatland endet dann. In diesen Fällen muss eine Krankenversicherung mit einem deutschen Versicherungsträger geschlossen werden. 

Bitte beachten Sie: Der bisherige papierbasierte Nachweis der Versicherung wird an der Otto-von-Guericke-Universität durch das papierlose, elektronische Studenten-Meldeverfahren (SMV) ersetzt. Eine Meldung der gesetzlichen Krankenkasse in Papierform ist ab dem 01.01.2022 daher nicht mehr möglich! Mehr Informationen finden Sie hier.

Letzte Änderung: 12.12.2022 - Ansprechpartner: Anne-Katrin Güldenpfennig, geb. Behnert